Der Kläger, seit Ende 2006 Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung, verlangt – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – von der Beklagten Deckungsschutz für einen Rechtsstreit um Krankenversicherungsleistungen sowie die Erstattung dabei entstandener Rechtsanwaltskosten. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2005 (ARB 2005) zugrunde.

Der körperlich schwer behinderte Kläger ist privat krankenversichert und streitet mit seinem Krankenversicherer um die Erstattung von umfangreichen Krankheitskosten. Er hat deshalb vor dem LG Klage auf Versicherungsleistungen erhoben (Rechtsstreit 2 O 152/11). Der Krankenversicherer des Klägers verteidigt sich in jenem Rechtsstreit allein damit, ihm stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 342.499,40 EUR zu, mit dem er bis zur Höhe der Klagforderung aufrechnet.

Der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung des Krankenversicherers liegt nach dessen Behauptung zugrunde, dass die bei ihm früher ebenfalls mit eigenem Versicherungsvertrag krankenversicherte Ehefrau des Klägers im Zusammenwirken mit diesem über längere Zeit Versicherungsleistungen unter Vorlage falscher Rezepte erwirkt hat. Der Krankenversicherer sieht den Kläger als Gehilfen seiner Ehefrau bei den vorgenannten Abrechnungen mittels gefälschter Rezepte an.

Der beklagte Rechtsschutzversicherer hält sich für leistungsfrei, weil § 3 Abs. 5 ARB 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ausschließe. Im Übrigen sei er für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen, um die es im Rechtsstreit des Klägers mit seinem Krankenversicherer allein gehe, nach § 2a ARB 2005 nicht eintrittspflichtig. Schließlich hätten die dem Kläger und seiner Ehefrau angelasteten Rezeptmanipulationen schon vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages begonnen, insoweit liege ein vorvertraglicher Dauerverstoß vor.

Das LG hat die Klage unter anderem wegen Vorvertraglichkeit des dem Kläger angelasteten Pflichtenverstoßes und wegen des Leistungsausschlusses aus § 2a ARB 2005 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in diesem Umfang weiter.

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Revisionszulassung zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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