Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das AG die von der Beteiligten zu 1) dem Beteiligten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 332,73 EUR festgesetzt.
1. Auf die Frage, ob die in den Beschlüssen des AG und des Senats getroffenen Kostenentscheidungen zu Recht ergangen sind, kommt es nicht an. Denn diese Kostengrundentscheidungen sind inzwischen rechtskräftig und vollstreckbar und damit für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 1).
2. Auf die von der Beteiligten zu 1) angesprochene Frage, inwieweit der Beteiligte zu 2) bedürftig oder aber doch in der Lage sei, die Kosten der Verfahrensführung selbst zu tragen, kommt es ebenfalls nicht an. Diese Fragestellung ist allein von Bedeutung, wenn ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 76 ff. FamFG, 114 ff. ZPO beantragt. Führt ein Beteiligter ein Verfahren auf eigene Kosten, so stellt sich allein die Frage, ob er von einem anderen Beteiligten eine Kostenerstattung verlangen kann. Dies betrifft etwa verauslagte Gerichtskosten ebenso wie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten, § 80 S. 1 FamFG. Diese Frage ist durch die getroffenen Kostengrundentscheidungen zu Lasten der Beteiligten zu 1. beantwortet worden.
3. Mit dem Einwand, der Beteiligte zu 2) habe sich eigenmächtig für die Beauftragung einer Rechtsanwältin entschieden, kann die Beteiligte zu 1) nicht durchdringen.
Ist einem Beteiligten auferlegt worden, die Kosten eines Verfahrens allein zu tragen, betrifft dies, wie bereits ausgeführt, auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter. Hierzu zählen grundsätzlich auch Rechtsanwaltskosten.
Allerdings gilt nicht wie im Zivilprozess der allgemeine Grundsatz, dass die Anwaltskosten des Gegners zu erstatten sind, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Denn die Vorschrift des § 80 FamFG verweist nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO (OLG Nürnberg ZEV 2012, 161 f. [= AGS 2012, 154]; Hahne/Munzig/ Nickel, BeckOK FamFG, Edition 11, § 80 Rn 15; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 80 Rn 28; Schindler in MüKoFamFG, 3. Aufl., § 80 Rn 11). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zumindest eine gewisse Notwendigkeit bestehen (Hahne/Munzig/Nickel, a.a.O.). Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (OLG Nürnberg a.a.O.). Die Vorschrift des § 78 Abs. 2 FamFG, wonach den Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint, kann nur eingeschränkt herangezogen werden. Denn hier stehen fiskalische Gesichtspunkte im Vordergrund, während die Bestimmung des § 80 FamFG die Interessen des "gegnerischen" unterliegenden Verfahrensbeteiligten im Blick hat und diesen vor einer übermäßigen Kostenbelastung schützen will (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Letztlich kann der Umstand, dass es für den juristisch nicht Vorgebildeten oftmals nur schwer abzuschätzen ist, ob eine Sache so schwierig ist, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht, nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß sind Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen (OLG Nürnberg a.a.O.; vgl. auch Keidel/Zimmermann, a.a.O.; Hahne/Munzig/Nickel, a.a.O.; Schindler, a.a.O.; Prütting/Helms/ Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 80 Rn 10; noch weitergehend Haußleiter, FamFG, 1. Aufl., § 80 Rn 6, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch in Verfahren ohne Anwaltszwang grundsätzlich notwendig, weil prozessfördernd, sei).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Beteiligte zu 2) das Verfahren als so schwierig einstufen, dass er die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für erforderlich halten durfte. Dafür spricht insbesondere, dass dem Ordnungsmittelverfahren ein umfangreiches Erkenntnisverfahren zur Regelung des Umgangs mit einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren vorausgegangen war, in dem der Beteiligte zu 2) bereits durch seine Rechtsanwältin vertreten war. Vor diesem Hintergrund lag es sehr nahe, dass er auch, nachdem die Beteiligte zu 1) den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gestellt hatte, seine Verfahrensbevollmächtigte erneut zu Rate zog.
4. Darauf, dass der Beteiligte zu 2) bislang nicht nachgewiesen hat, seiner Verfahrensbevollmächtigten Honorar gezahlt zu haben, kommt es nicht an. Denn der An...