Der Einzelrichter des Senats, der gem. §§ 335a Abs. 2 S. 8 HGB, 104 Abs. 3, 568 S. 1 ZPO für die Entscheidung über die als sofortige Beschwerde zu verstehende "Erinnerung/Beschwerde" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung hier von einer Rechtspflegerin erlassen wurde, überträgt das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in seiner im GVG vorgeschriebenen Besetzung, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg
Im hier vorliegenden Verfahren einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB bestimmt sich die Verfahrensgebühr eines bevollmächtigen Rechtsanwalts nicht gem. Nr. 3200 VV, sondern gem. Nr. 3500 VV.
Zwar handelt es sich bei der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV, weil sich die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Ordnungsgeld gem. § 335 HGB festgesetzt wird, nach den Vorschriften des FamFG gem. § 335a Abs. 1 HGB richtet. Denn eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt immer dann vor, wenn sie dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 1 Rn 13; Prütting/Helms/Prütting, FamFG, 3. Aufl. 2014, Einl. Rn 52 und § 1 Rn 3 ff.; MüKo-FamFG/Papst, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn 9). Zum Teil erfolgt die Zuweisung von Sachen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit dadurch, dass der Gesetzgeber bestimmt, sie seien im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden oder auf das Verfahren sei das FamFG unmittelbar bzw. sinngemäß anzuwenden (Keidel/Sternal, a.a.O., Rn 16), so wie hier in § 335a Abs. 1 HGB. Dementsprechend wird auch zu der Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV zu Recht die Auffassung vertreten, dass es sich immer dann um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, wenn eine bundesgesetzliche Zuweisung auf das FamFG stattfindet (Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, Vorbem. 3.2.1 Rn 95), so wie hier in § 335a Abs. 1 HGB. Diese Frage kann hier letztlich aber offen bleiben. Denn vorliegend hat es sich nicht um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes gehandelt, sondern um eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung.
Die Anwendung der Nr. 3200 VV setzt voraus, dass sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptsachegegenstands gerichtet hat. Also werden nicht erfasst Beschwerden z.B. wegen Kostenentscheidungen, Richterablehnungen, versagter PKH oder einer Aussetzung des Verfahrens. Zur Abgrenzung kann auf die Lit. und Rspr. zu § 621e ZPO in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung zurückgegriffen werden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Vorbem. 3.2.1 Rn 28). Danach zählten die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 33 FGG in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung zu den sog. Zwischenentscheidungen (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 621e Rn 3; BGH NJW 1979, 820; BGH NJW 1981, 177). Aber auch nach Einführung des FamFG sind die Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsgeld gem. § 33 FamFG oder Zwangsmitteln gem. § 35 FamFG nicht als Endentscheidungen in der Hauptsache anzusehen (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn 89, 93; Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 58 Rn 17). Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senates für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB. Denn die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach dieser Vorschrift dient einer Hauptsache, und zwar der Durchsetzung der Pflichten des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft gem. §§ 325, 325a HGB. Die hier mit der Beschwerde angefochtene Festsetzung eines Ordnungsgeldes stellt daher keine Endentscheidung über den Hauptgegenstand dar.
Eine Endentscheidung über den Hauptgegenstand ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anzunehmen, weil gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB über § 335a Abs. 1 HGB das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG gegeben ist und nicht die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO. Zwar ist gegen Endentscheidungen in der Hauptsache nach dem FamFG in der Regel das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegeben, gegen Nebenentscheidungen dagegen regelmäßig die sofortige Beschwerde (vgl. nur §§ 6 Abs. 2, 21 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 5, 35 Abs. 5, 85 [i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO], 87 Abs. 4 FamFG). Dies ist jedoch nicht zwingend. Denn eine Kostengrundentscheidung stellt z.B. keine Endentscheidung in der Hauptsache dar (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 28; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn 118; MüKo-FamFG/Fischer, a.a.O., § 58 Rn 86), ist aber mit der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar und nicht mit der sofortigen Beschwerde (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn 95, 97; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn 21). Dementsprechend spricht der U...