Leitsatz
Im Verfahren einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gem. § 335 HGB bestimmt sich die Verfahrensgebühr eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach Nr. 3500 VV und nicht nach Nr. 3200 VV.
OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 Wx 349/14
1 Sachverhalt
Das Bundesamt für Justiz hatte die Beschwerdeführerin unter Androhung eines (sechsten) Ordnungsgelds in Höhe von 15.000,00 EUR aufgefordert, die Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag binnen einer sechswöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Da die Einreichung der erforderlichen Jahresabschlussunterlagen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgte, setzte das Bundesamt für Justiz mit Verfügung das angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR fest.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das LG Bonn der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt, die getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten in der gleichen Entscheidung aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse auferlegt.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.060,00 EUR beantragt, und zwar ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR eine 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des LG Bonn nur 345,00 EUR festgesetzt, weitere 715,00 EUR dagegen abgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass neben der Pauschale von 20,00 EUR lediglich eine Verfahrensgebühr von 325,00 EUR gem. Nr. 3500 VV anzusetzen sei.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beschwerdeführerin "Erinnerung/Beschwerde" eingelegt und vorgetragen, dass das Verfahren nach §§ 335 Abs. 4 und Abs. 5 HGB ein endentscheidendes und den Rechtszug beendendes Verfahren innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei und dementsprechend die Gebührentatbestände der Nrn. 3200 ff. VV anzuwenden seien.
Die Rechtspflegerin des LG Bonn hat der "Erinnerung" der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Durch weitere Verfügung hat die Rechtspflegerin die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Der Einzelrichter des Senats, der gem. §§ 335a Abs. 2 S. 8 HGB, 104 Abs. 3, 568 S. 1 ZPO für die Entscheidung über die als sofortige Beschwerde zu verstehende "Erinnerung/Beschwerde" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung hier von einer Rechtspflegerin erlassen wurde, überträgt das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in seiner im GVG vorgeschriebenen Besetzung, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg
Im hier vorliegenden Verfahren einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB bestimmt sich die Verfahrensgebühr eines bevollmächtigen Rechtsanwalts nicht gem. Nr. 3200 VV, sondern gem. Nr. 3500 VV.
Zwar handelt es sich bei der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV, weil sich die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Ordnungsgeld gem. § 335 HGB festgesetzt wird, nach den Vorschriften des FamFG gem. § 335a Abs. 1 HGB richtet. Denn eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt immer dann vor, wenn sie dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 1 Rn 13; Prütting/Helms/Prütting, FamFG, 3. Aufl. 2014, Einl. Rn 52 und § 1 Rn 3 ff.; MüKo-FamFG/Papst, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn 9). Zum Teil erfolgt die Zuweisung von Sachen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit dadurch, dass der Gesetzgeber bestimmt, sie seien im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden oder auf das Verfahren sei das FamFG unmittelbar bzw. sinngemäß anzuwenden (Keidel/Sternal, a.a.O., Rn 16), so wie hier in § 335a Abs. 1 HGB. Dementsprechend wird auch zu der Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV zu Recht die Auffassung vertreten, dass es sich immer dann um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, wenn eine bundesgesetzliche Zuweisung auf das FamFG stattfindet (Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, Vorbem. 3.2.1 Rn 95), so wie hier in § 335a Abs. 1 HGB. Diese Frage kann hier letztlich aber offen bleiben. Denn vorliegend hat es sich nicht um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes gehandelt, sondern um eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung.
Die Anwendung der Nr. 3200 VV setzt voraus, dass sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptsachegegenstands gerichtet hat. Also werden nicht erfasst Beschwerden z.B. wegen Kostenentscheidungen, Richterablehnungen, versagter PKH oder einer Aussetzung des Verfahrens. Zur Abgrenzung kann auf die Lit. und Rspr. zu § 621e ZPO in ...