Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG zulässig; die Beklagte – die sich die Beschwerde zu eigen gemacht hat – ist beschwerdebefugt. Die Einlegungsfrist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist gewahrt. In der Sache hat sie Erfolg. Der Streitwert beträgt 18.513,70 EUR.
Der Streitwert der Klage beträgt 7.548,00 EUR. Die Berechnung des Streitwertes hinsichtlich des Klageanspruchs auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Für ihn ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Nutzungsentgelt maßgeblich, wobei im vorliegenden Fall allein auf die Nettomiete abzustellen ist (§ 41 Abs. 1 S. 2 GKG). Demnach beträgt der Streitwert das Zwölffache der Summe aus Kaltmiete und Stellplatzmiete, mithin 7.548,00 EUR. Die weiterhin geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben als Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG für die Streitwertermittlung unberücksichtigt.
Der Streitwert der Widerklage beträgt 10.965,70 EUR. Dies ergibt sich aus der Addition der Streitwerte der unterschiedliche Streitgegenstände betreffenden Einzelanträge (§ 39 Abs. 1 GKG).
Soweit die Beklagte widerklagend Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend macht, richtet sich der Streitwert gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Das AG hat zutreffend eine Mietminderung von 30 % der Gesamtmiete als angemessen angesehen. Dem ist zu folgen. Der Streitwert beträgt demnach 30 % des Zwölffachen der Gesamtmiete von 1.049,36 EUR, mithin also 3.777,70 EUR.
Hinsichtlich der Widerklage auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung i.H.v, 100 % der Nettokaltmiete ist gem. § 41 Abs. 5 S. 1 2. HS GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung abzustellen (vgl. KG JurBüro 2010, 593 [= AGS 2010, 550]). Die Nettokaltmiete der Wohnung betrug durchgehend 599,00 EUR; der Streitwert des Feststellungsantrages entspricht dem Zwölffachen hiervon, mithin also 7.188,00 EUR.
Der Streitwert der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen gerichteten Widerklage wird gem. § 41 Abs. 1 S. 1 GKG auf das einjährige Entgelt begrenzt. Dass die Beklagte die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen begehrt, ändert hieran nichts, da ein und dasselbe Mietverhältnis betroffen ist (vgl. KG MDR 2012, 455). Hierbei ist wiederum auf die Nettomiete abzustellen (§ 41 Abs. 1 S. 2 GKG).
Der Streitwert des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen beträgt somit 7.548.00 EUR.
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, § 43 Abs. 1 GKG.
Der Streitwert bei Klage und Widerklage ist grundsätzlich zu addieren, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Betreffen die Ansprüche jedoch denselben Streitgegenstand, so ist allein der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. im Falle der Klageforderung auf Räumung und Herausgabe der Wohnung und der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen des Mietverhältnisses gerichteten Widerklage handelt es sich um denselben Streitgegenstand (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 45 GKG Rn 20; OLG München NZM 2011, 175 [= AGS 2010, 395]). Demnach scheidet eine Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage aus und es ist auf den höheren Streitwert der Widerklage abzustellen.
AGS 5/2015, S. 231 - 232