Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl, 2014, § 165 Rn 3, m.w.Nachw.) hat keinen Erfolg.

1. Die Erinnerung ist statthaft. Sie ist nicht gem.§ 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylVfG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbstständigen und selbstständigen Nebenverfahren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.9.2014 – 11 E 909/14.A, m.w.Nachw.).

Dies gilt aber nicht für das Erinnerungsverfahren. Zwar schließt nach dem Willen des Gesetzgebers § 80 AsylVfG "die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z.B. Prozesskostenhilfe, Kostenangelegenheiten)", vgl. zum Entwurf des § 78 AsylVfG-E – später § 80 AsylVfG: BT-Drucks 10/2062, S. 42.

Unbeschadet des Umstandes, dass hiernach auch in "Kostenangelegenheiten" die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, handelt es sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine "Beschwerde" im Rechtssinn, weil § 165 S. 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in S. 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in S. 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt.

Zudem ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bestimmung des § 80 AsylVfG nur deshalb verfassungsgemäß, weil sich bereits eine gerichtliche Instanz mit der Sache befasst, eine Sachentscheidung getroffen hat und ein Instanzenzug von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.2.2001 – 2 BvR 2967/00, juris, Rn 3 f.).

Die Kostenerinnerung richtet sich aber nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen worden ist. Eine richterliche Entscheidung liegt also insoweit (noch) gar nicht vor. Daher bezieht sich der Ausschluss nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten (vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetzes (GK – AsylVfG), Loseblattkommentar, Band 3, Stand: Juni 2014, § 80 Rn 11, m.w.Nachw.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.1993 – A 16 S 2045/92; VG Würzburg, Beschl. v. 5.6.2000 – W 2 K 98.30767; Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Aufl., 2009, § 80 Rn 11).

2. Der zulässige, insbesondere nach den §§ 165 S. 2, 151 S. 1 VwGO fristgemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 EUR festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.

a) Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG); dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung (§ 16 Nr. 5 RVG). Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen OVG, Beschl. v. 31.3.2014 – 2 MC 310/13, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Aufl, 2013, § 15 Rn 21, selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als "neuer" Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.

b) Dem danach entstandenen Erstattungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entgegenhalten. Ob diese Vorschrift gem.§ 173 S. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Losebla...

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