Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Eine Anhebung kommt allein in Bezug auf den Wert des Vergleichs, und insoweit nur, soweit die Wohnungszuweisung betroffen ist, in Betracht.
Hinsichtlich der bei der Wertfestsetzung zu beachtenden Grundsätze kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des AG verwiesen werden. Der Senat teilt die Auffassung des AG, dass hinsichtlich des Werts für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge Umstände, die eine Anhebung über den Regelwert von 1.500,00 EUR gem. §§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Auch hat das AG, soweit durch den Vergleich der Streit der Eltern über das Sorgerecht erledigt worden ist, zutreffend ausgeführt, dass nicht allein deshalb, weil nun ein etwaiges Hauptsacheverfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge entbehrlich geworden ist, ein höherer Vergleichswert als 1.500,00 EUR gerechtfertigt wäre.
Korrektur bedarf die Entscheidung des AG nur, soweit es um den geschlossenen sogenannten Mehrvergleich geht. Soweit im einstweiligen Anordnungsverfahren eine gütliche Regelung gefunden wird, die andere Verfahrensgegenstände mit einbezieht, kommt grundsätzlich in Betracht, für diese Gegenstände den vollen Wert anzusetzen. Die Vorschrift des § 41 FamGKG, die für das einstweilige Anordnungsverfahren regelmäßig die Ermäßigung des Werts auf die Hälfte der Hauptsache vorsieht, findet grundsätzlich keine Anwendung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Soweit es die Umgangsregelung betrifft, hat das AG nachvollziehbar dargelegt, dass lediglich eine "rudimentäre" Regelung vorliegt. Insoweit kann wegen der Vorläufigkeit der Regelung angenommen werden, dass der Verfahrenswert, wie er für ein Umgangsregelungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung angezeigt wäre, nämlich 1.500,00 EUR, gerechtfertigt ist.
Anders verhält es sich hinsichtlich der Wohnungszuweisung. Zwar trifft die Feststellung des AG zu, dass die Vereinbarung insoweit nur eine Regelung bis zum Auszug der Mutter mit den Kindern beinhaltet. Ein konkreter Zeitpunkt, in dem der Auszug erfolgen soll, ist aber nicht festgehalten. Bis zum Auszug enthält die Vereinbarung eine konkrete Aufteilung der Ehewohnung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Regelung vorliegt, wie sie einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1361b Abs. 1 BGB, wo auch die Zuweisung eines Teils der Wohnung zur alleinigen Benutzung vorgesehen ist, entspricht. Dann aber ist es gerechtfertigt, insoweit den vollen Wert von 3.000,00 EUR gem. § 48 Abs. 1 GKG anzusetzen, ohne eine Ermäßigung entsprechend § 41 FamGKG vorzunehmen.
Mithin ist von einem höheren Vergleichswert, nämlich einem solchen von 6.000,00 EUR (= 1.500,00 EUR für die Regelung der elterlichen Sorge + 1.500,00 EUR für die Regelung des Umgangs + 3.000,00 EUR für die Regelung zur Ehewohnung) auszugehen.