Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unstatthaft.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des VG über die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Tätigkeit in dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist gem. § 80 AsylVfG ausgeschlossen.
Gem. § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylvVfG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbstständigen und selbstständigen Nebenverfahren (vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschl. v. 3.6.2004 – 13 E 598/04.A, NVwZ-RR 2005, 138 (139) = juris, Rn 7 f., m.w.Nachw.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078, juris, Rn 6, m.w.Nachw.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.10.2011 – 13 OA 196/11, juris, Rn 6, m.w.Nachw., VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 2.9.2011 – A 12 S 2451/11, DÖV 2011, 944 (Leitsatz), juris, Rn 1, m.w.Nachw.) und deshalb auch die in dem Asylverfahren des Antragstellers getroffene Entscheidung des VG über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach dem RVG.
An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung nichts. Denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann den gesetzlich normierten Rechtsmittelausschluss in § 80 AsylVfG nicht verdrängen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 3.6.2004 – 13 E 598/04.A, NVwZ-RR 2005, 138 (139) = juris, Rn 9; VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 2.9.2011 – A 12 S 2451/11, DÖV 2011, 944 (Leitsatz), juris, Rn 2, m.w.Nachw.).
Wegen des in § 80 AsylVfG ausdrücklich normierten Beschwerdeausschlusses ist kein Raum für eine Entscheidung in der Sache und dementsprechend auch nicht für eine Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, des Niedersächsischen OVG oder des 19. Senats des beschließenden Gerichts, wonach im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Teil auch dann nicht besteht, wenn der Antragsteller im Abänderungsverfahren von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu: OVG NRW, Beschl. v. 14.5.2014 – 19 E 524/14.A; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.3.2004 – 2 MC 310/13; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.8.2014 – 3a L 434/14.A; VG Potsdam, Beschl. v. 3.9.2014 – VG 11 KE 27/14).
Im RVG ist eine § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG entsprechende Regelung, nach der das Rechtsmittelgericht befugt ist, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, wenn das Verfahren u.a. wegen der Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, nicht vorgesehen. Schon deshalb kommt eine Änderung der Kostenfestsetzung durch den Senat von Amts wegen nicht in Betracht (vgl. zur Änderung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung von Amts wegen OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.10.2011 – 13 OA 196/11, juris, Rn 7 ff.).
AGS 5/2015, S. 256 - 257