Die zulässige, insbesondere gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht die geltend gemachte Verfahrensdifferenzgebühr abgesetzt und die Terminsgebühr nur für einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR als erstattungsfähig angesehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs in der Regel nur die Einigungsgebühr, nicht aber auch die Verfahrens- und die Terminsgebühr auf den erhöhten Gegenstandswert erhält (Beschl. v. 21.1.2011 – 10 WF 6/11, MDR 2011, 324 [= AGS 2011, 551]; v. 12.6.2014 – 10 WF 167/14). Hieran hält der Senat auch nach der zum 1.8.2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 48 Abs. 3 RVG fest.
1. Allgemein gilt, dass sich der Umfang des anwaltlichen Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen bestimmt, durch welche Verfahrenskostenhilfe gewährt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Zugleich regelt § 48 Abs. 5 S. 1 RVG, dass für die mit dem Hauptverfahren zusammenhängenden Angelegenheiten nur insoweit eine Vergütung aus der Staatskasse festgesetzt werden kann, als hierfür ausdrücklich eine Beiordnung erfolgt ist.
Dieser Grundsatz wird durch die Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG, welcher durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013 eingeführt wurde, durchbrochen. Danach erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen ohne Weiteres auch auf die nicht von Amts wegen einzuleitenden Folgesachen, wenn und soweit diese mit einem Mehrvergleich erledigt wurden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Druck. 17/11471, S. 270) sollte die Neuregelung klarstellen, dass nicht nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse, sondern alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse zu ersetzen sind.
2. Aus diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass regelmäßig der Umfang der gerichtlichen Verfahrenskostenhilfebewilligung und der Beiordnung entscheidend für den Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist, wenn in einem Verfahren ein Mehrvergleich abgeschlossen wird. Sofern sich diese Beschlüsse nicht auf die nicht anhängigen, aber mitgeregelten Angelegenheiten erstrecken, besteht der Kostenerstattungsanspruch – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG – nur für die Gebühren nach dem Wert der anhängigen Angelegenheit.
Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis in § 48 RVG spricht dagegen, davon auszugehen, dass die Rechtsfolge nach Abs. 3 der Vorschrift auch außerhalb der dort genannten Angelegenheiten gelten soll (OLG Koblenz NJW-RR 2015, 61 [= AGS 2014, 348]; OLG Dresden MDR 2014, 686 [= AGS 2014, 347]; OLG Köln, Beschl. v. 2.10.2014 – 12 WF 130/14 [= AGS 2015, 89]; a.A. OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2014 – 15 UF 166/13, FamRZ 2014, 1878 [= AGS 2014, 579]). Der Gesetzgeber hielt es aus verfahrensökonomischen Gründen bei den in § 48 Abs. 3 RVG genannten Konstellationen für vertretbar, auf die im Übrigen nach § 114 ZPO erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Angelegenheit zu verzichten. Hätte der Gesetzgeber diese Folge auch bei anderen Mehrvergleichen anordnen wollen, wäre angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift eine ausdrückliche Regelung geboten gewesen. Zum Zeitpunkt der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG war jedenfalls nicht nur in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen streitig, in welchem Umfang ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs von der Staatskasse besteht. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, aufgrund der Neuregelung des § 48 Abs. 3 RVG von seiner bisherigen Auffassung abzuweichen.
3. Die vorstehenden Ausführungen schließen es nicht aus, dass die Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts auch für die Verfahrens- und Terminsgebühr für zusammenhängende, durch einen Mehrvergleich miterledigte Verfahren gewährt werden. Diese umfassende Beiordnung bedarf außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG aber einer ausdrücklichen Klarstellung durch das Gericht, indem die gewährte Verfahrenskostenhilfe auch auf die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr für die miterledigte Angelegenheit erstreckt wird. Eine solche Entscheidung kann in überschaubaren Angelegenheiten wie zum Beispiel in Sorgerechtsverfahren vertretbar sein, in welchen nach Anhörung der Beteiligten auch eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines (noch) nicht anhängigen Verfahrens auf Regelung des Umgangs gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO vielfach möglich ist. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG.
Diese umfassende Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedarf jedoch eines ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruchs und kann nicht aus der auch im Streitfall verwendeten Formulierung, "die Verfahrenskostenhilfebewilligung erstrecke sich auch a...