Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin kann keine Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den in der mündlichen Verhandlung am 17.9.2009 geschlossenen Vergleich verlangen. Das VG hat zu Recht für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keinen Gegenstandswert festgesetzt.
Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren richten sich nach einem gerichtlich festgesetzten Streitwert. Die Gebühren für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin berechnen sich gleichfalls nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Das gilt auch in Ansehung des gerichtlichen Vergleichs.
Werden in einem gerichtlichen Vergleich über den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens hinaus weitere Ansprüche geregelt, wie es vorliegend geschehen ist, hat das Gericht neben dem Streitwert für das anhängige Verfahren auch den Streitwert für den Vergleich einschließlich des Vergleichsmehrwertes festzusetzen (OVG Münster, Beschl. v. 21.10.1999 – 3 E 745/99). Das ergibt sich im hier zu entscheidenden Fall aus § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 11 Abs. 1 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12.3.2004 (BGBl I S. 390; nachfolgend: GKG a.F.) und Nr. 2310 des Kostenverzeichnisses. Danach entstand eine 0,25-fache Gebühr auf den Wert des Vergleichsgegenstandes, soweit dieser den Wert des Streitgegenstandes überstieg. Dieser Streitwert ist auch für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts hinsichtlich der Einigungsgebühr maßgeblich. Die Gegenstände der gerichtlichen und anwaltlichen Tätigkeiten sind bei einem solchen gerichtlichen Vergleich deckungsgleich (Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 32, Rn 32 f., 79 f.; Schneider, in: Gebauer/Schneider, RVG, 6. Aufl., § 32, Rn 32). Der Anwendungsbereich von § 33 RVG ist nach alledem nicht eröffnet.
Die Beschwerdeführerin hätte ihr auf Heraufsetzung des Streitwertes für den Vergleich gerichtetes Begehren daher mit der Streitwertbeschwerde gem. § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG a.F. aus eigenem Recht verfolgen müssen. Der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Rechtsmittelverzicht betrifft nur die Beteiligten des Klageverfahrens, nicht deren Prozessbevollmächtigte. Der Streitwertbeschluss ist keine Teilregelung. Das VG wollte mit dieser Entscheidung den Streitwert für die Berechnung der Gerichtskosten endgültig und abschließend regeln. Innerhalb der Frist aus § 25 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 GKG a.F. ist durch die Beschwerdeführerin jedoch keine Streitwertbeschwerde eingelegt worden. Dem Schriftsatz vom 24.11.2009 ist der Wille, ein Rechtsmittel einzulegen, nicht zu entnehmen. Dies stellte die Beschwerdeführerin zudem in ihren Schriftsätzen vom 11.3.2010 und 14.12.2011 klar, indem sie ausführte, einen Antrag nach § 33 RVG gestellt zu haben, der das Verfahren nach § 32 RVG ausschließe. Im Beschluss des VG ist das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin zutreffend gedeutet. Der Streitwertbeschluss ist damit rechtskräftig geworden.
Schließlich scheidet eine Änderung der Streitwertentscheidung von Amts wegen gem. § 25 Abs. 2 S. 2 GKG a.F. auch im Rechtsmittelverfahren schon deshalb aus, weil die Frist nach § 25 Abs. 2 S. 3 GKG a.F. abgelaufen ist.