Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Zu Recht hat das LG lediglich eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit angesetzt; lediglich hätte die zusätzliche Gebühr in Höhe von 124,00 EUR gem. Nr. 4141 VV zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV festgesetzt werden müssen.
In der Rspr. und Lit. ist die Frage der Vergütung des gem. § 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes nach wie vor streitig. Auch das OLG München hat seine bisherige Auffassung mit Beschl. v. 7.3.2014 aufgegeben und billigt dem einem Zeugen nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalt lediglich eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV zu (Beschl. v. 7.3.2014 – 4c Ws 4/14; Aufgabe der bisherigen Rspr. auch durch das OLG Hamm, Beschl. v. 14.7.2009 – 2 Ws 159/09, zudem beispielsweise KG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 Ws 52/13). Dies entspricht zudem der Rspr. des Saarländischen OLG (Beschl. v. 19.1.2010 – 1 Ws 210/09 sowie 1 Ws 228/09).
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Gem. § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Umfang der Beiordnung, die nach § 68b StPO nur für die jeweilige Dauer der Vernehmung gilt und mit der Entlassung des Zeugen endet (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 57. Aufl., § 68b Rn 12). Die Beiordnung erfolgt daher nur für eine Einzeltätigkeit, die in Abschnitt 3 des 4. Teils des VV geregelt ist und die angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts, dessen Leistung sich auf eine entsprechende Tätigkeit beschränkt, regelt.
Die durch die Vorbem. 4 Abs. 1 VV angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers bedeutet – anders als bei Bußgeldsachen – nicht, dass der Zeugenbeistand die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger in diesem Verfahren erhält. Insoweit weicht der Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 1 VV entscheidend von dem Wortlaut der Vorbem. 5 Abs. 1 VV ab. Vielmehr führt die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gebühren des Verteidigers aufgrund der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten zur Anwendung der Nr. 4301 Nr. 4 VV (LG Hagen, Beschl. v. 30.4.2014 – 46 KLs 24/13).
Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors ist durch die Gebühr der Nr. 4141 VV jedoch auch die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfasst. Diese ist dem Wortlaut nach vorläufig, jedoch stehen einer Fortführung des Verfahrens § 154 Abs. 4 und 5 StPO entgegen, so dass die Einstellung faktisch endgültig ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 4141 Rn 17 m.w.Nachw., bereits LG Saarbrücken, Beschl. v. 20.2.2001 – 4 Qs 8/01 I).
AGS 5/2015, S. 225 - 226