Die Klägerin hat gegen das ihre Klage abweisende Urteil des LG Berufung eingelegt und diese auch begründet. Mit Beschluss vom 22.10.2014 wies das OLG die Klägerin auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels hin, kündigte dessen Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO an und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme bis zum 14.11.2014. Die Klägerin nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 12.11.2014, der am selben Tag beim OLG einging und am 20.11.2014 den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigen der Beklagten zugestellt wurde, ihre Berufung zurück. Mit Beschluss vom 13.11.2014 sprach das OLG aus, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Mit Schriftsatz vom 14.11.2014, eingegangen beim OLG am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des LG die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Auf Antrag der Beklagten hat das LG die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV), einer Erhöhungsgebühr von 0,9 (Nr. 1008 VV) und einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV) auf 905,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das OLG zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten.

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