Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Das AG hat zutreffend entschieden, dass für ein sorgerechtliches Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Bei kinderschutzrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 u. 3 FamFG handelt es sich um nicht förmliche informelle Verfahren eigener Art (MüKo-FamFG/Heilmann, § 166 Rn 21, 22), die entgegen der Handhabe des AG aktenmäßig im Ursprungsverfahren stattzufinden haben (Prütting/Helms/Hammer, § 166 FamFG Rn 17; Heilmann/Gottschalk, Kindschaftsrecht, § 166 FamFG Rn 26). Das Überprüfungsverfahren ist dabei auch in kostenrechtlicher Hinsicht streng von der Durchführung des danach gegebenenfalls einzuleitenden Abänderungsverfahrens nach § 166 Abs. 1 FamFG zu unterscheiden. Während die Abänderungsverfahren selbst in Ansehung der Gerichtskosten nach § 31 Abs. 2 S. 1 FamGKG und der Rechtsanwaltsgebühren kostenrechtlich besondere Verfahren bzw. gesonderte Angelegenheiten sind, ist dies in den Überprüfungsverfahren gem. § 166 Abs. 2 u. 3 FamFG nach § 31 Abs. 2 S. 2 FamGKG ausdrücklich nicht der Fall, so dass grundsätzlich neue Gebühren hier nicht entstehen und eine bereits im Ursprungsverfahren erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fortwirkt. Gem. § 15 Abs. 2 RVG bildet das Überprüfungsverfahren auch in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren keine gesonderte Angelegenheit, soweit nicht die Frist von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG überschritten ist (Prütting/Helms/Hammer, § 166 FamFG Rn 23). Da damit im Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG weder Gerichts- noch Anwaltskosten anfallen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schon aus diesem Grund nicht in Betracht (MüKo-FamFG/Heilmann, § 166 FamFG Rn 23; Heilmann/Gottschalk, a.a.O., Rn 28). Soweit sich die Beschwerde auf eine angeblich abweichende Auffassung von HK-ZPO/Kemper, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, § 166 FamFG Rn 2 beruft, bezieht sich diese Fundstelle nicht auf das Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 u. 3 FamFG, sondern auf das Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG. Schließlich rechtfertigt auch die insoweit abweichende Entscheidung des OLG Naumburg (FuR 2012, 206) nicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Entscheidung des OLG Naumburg betraf einen Fall des § 166 Abs. 2 FamFG, also die Frage der Überprüfung einer bereits ergangenen Kinderschutzmaßnahme nach § 1666 BGB. Soweit das OLG Naumburg in diesem besonderen Fall die Auffassung vertrat, im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in das Elternrecht, die geschäftliche Unerfahrenheit der betroffenen Mutter und wegen der noch ungeklärten Rechtsfrage der Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung sei auch bereits für das Überprüfungsverfahren die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, braucht vorliegend nicht entschieden werden, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn die hiesige Beschwerdeführerin ist durch die vorangegangene und nunmehr zu überprüfende Entscheidung nicht beschwert worden, weil dort von sorgerechtsbeschränkenden Maßnahmen abgesehen wurde. Ihre Verfahrensgrundrechte sind vorliegend hinreichend dadurch gewahrt, dass sie bei Einleitung eines Abänderungsverfahrens dort Verfahrenskostenhilfe beantragen kann. Auch nahm das OLG Naumburg nicht zu der Frage Stellung, ob im Überprüfungsverfahren überhaupt Kosten entstehen konnten, die von der im Ursprungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst waren.
Auf die weitere Frage, ob ein Bedürfnis für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren bestehen kann, wenn man bei der Verweigerung der Einleitung eines amtswegigen Abänderungsverfahrens ein Beschwerderecht von betroffenen Beteiligten bejaht (vgl. zum Streitstand Heilmann/Dürbeck, § 58 FamFG Rn 3), kommt es ebenfalls nur in Verfahren nach § 166 Abs. 1 u. 2 FamFG an.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man der Auffassung wäre, für das Überprüfungsverfahren könne Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, es jedenfalls in Verfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG an den Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG fehlen würde.