Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend. Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt werden können.[1]

Nach § 31 Abs. 2 S. 1 FamGKG handelt es sich bei einem Verfahren zur Aufhebung und Abänderung nach § 166 Abs. 1 FamFG gegenüber dem Ausgangsverfahren um eine eigene selbstständige Angelegenheit. In Abweichung hierzu erklärt § 31 Abs. 2 S. 2 FamGKG das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 FamFG noch als zum Ausgangsverfahren gehörend, so dass die Gerichtsgebühr nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. insgesamt nur einmal erhoben werden darf.

Schon aus der Stellung dieser Ausnahmenvorschrift im FamGKG folgt, dass diese Regelung nur für die Gerichtsgebühren gilt, nicht aber für die Anwaltsgebühren. Dort fehlt eine entsprechende Regelung. Zwar kennt das RVG auch Regelungen, wonach Aufhebungs- und Abänderungsverfahren zusammen mit dem Ausgangsverfahren eine Angelegenheit bilden; dies gilt aber nur für die Aufhebung und Abänderung von einstweiligen Verfügungen, einstweiligen Anordnungen und Arrestverfahren (§ 17 Nr. 4 d) RVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es sich bei einem Verfahren zur Aufhebung und Abänderung nach § 166 Abs. 1 FamFG gegenüber dem Ausgangsverfahren um eine eigene selbstständige Angelegenheit handelt; das gilt ja im Übrigen auch für die Gerichtsgebühren (§ 31 Abs. 1 FamGKG). Aus dem Fehlen einer dem § 31 Abs. 2 S. 2 FamGKG entsprechenden Regelung im RVG folgt dann aber im weiteren Umkehrschluss, dass das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 FamFG nach dem RVG bereits dem Abänderungsverfahren zuzuordnen ist und folglich damit bereits eine eigene selbstständige Angelegenheit auslöst. Damit ist § 15 Abs. 2 RVG aber nicht anwendbar, so dass alle Gebühren erneut entstehen können. Hierfür muss den Beteiligten unter den entsprechenden Voraussetzungen dann auch Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Kommt es anschließend zu einem Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, entsteht für den Anwalt allerdings nicht noch eine weitere Angelegenheit. Das Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 und 3 FamFG zählt hier mit zu einem sich eventuell anschließenden Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren.

Selbst wenn man der Auffassung des OLG Frankfurt folgen wollte, wäre die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es bräuchte dann lediglich keine erneute Bewilligung ausgesprochen zu werden, wenn im Ausgangsverfahren bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war. War dort aber noch keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dann stünde aber nichts im Wege, im Verfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG jetzt erstmals Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Auch die Hilfserwägung trägt nicht. Fehlen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG, scheidet lediglich die Beiordnung aus, da im Verfahren die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben ist. Die Bewilligung selbst kann daran aber nicht scheitern.

Norbert Schneider

AGS 5/2016, S. 245 - 246

[1] So zutreffend OLG Naumburg FuR 2012, 206.

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