Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Familienrichters, dass sich die Erstreckung der Beiordnung durch den Beschluss im Termin auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten bezieht, also auch auf die angefallene 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV) und die Differenzterminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 2 VV.
Gem. § 48 Abs. 1 RVG richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Die Frage nach der Erstattung zweifelsfrei angefallener Gebühren ist daher in erster Linie eine solche nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses (OLG Köln, Beschl. v. 29.4.2013 – 25 WF 235/12, AGS 2013, 350).
Vor der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG war (auch) bei Mehrvergleichen in Ehesachen in der Rspr. streitig, ob sich die Beiordnung in der Ehesache auch auf die durch den Abschluss des Vergleichs ausgelöste Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erstreckt (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 48 Rn 164 ff.; AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 Rn 15; bejahend OLG Stuttgart (Senat) FamRZ 2008, 1010). Diesen Streit hat der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 48 Abs. 3 RVG dahingehend entschieden, dass im Falle eines Vertragsabschlusses alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind. Nur auf diese Weise erhielten Parteien mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit, ihre Streitigkeiten umfangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen (BT-Drucks 17/11471, S. 470).
Für den Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen (§ 48 Abs. 5 RVG) blieb die Frage, ob im Falle einer ausdrücklichen Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss einer getroffenen Vereinbarung dadurch auch die Erstattung der Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erfasst ist, streitig (verneinend, meist mit Hinweis auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 48 RVG, u.a.: OLG Celle – 10 WF 28/15, AGS 2015, 236; OLG Dresden AGS 2015, 289; OLG Koblenz AGS 2014, 1877; OLG Köln – 12 WF 130/14, AGS 2015, 89; bejahend: OLG Celle – 15 UF 166/13, AGS 2014, 580; N. Schneider, NZFam 2015, 231; AnwK-RVG, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 168 ff.).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
Ausgangspunkt ist gem. § 48 Abs. 1 RVG der die Beiordnung aussprechende Beschluss. Schon bisher lag es nahe, dass von Formulierungen wie "für den Abschluss eines Vergleichs" oder "auf den Abschluss der getroffenen Vereinbarung erstreckt" nicht nur die Einigungsgebühr, sondern auch die Verfahrens- und die Terminsdifferenzgebühr erfasst sein sollen, weil der Vergleichsabschluss selbst eine 0,8-Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr auslöst (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 181; Thiel, AGS 2014, 351; OLG Köln AGS 2013, 350). Das gilt und galt – auch nach Auffassung des Senats (FamRZ 2008, 1010) – jedenfalls im Zusammenhang mit § 48 Abs. 3 RVG. Wenn in Beiordnungsbeschlüssen außerhalb von § 48 Abs. 3 RVG die gleiche Formulierung verwendet wird, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht damit dasselbe meint (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 170). Der entscheidende Unterschied zwischen § 48 Abs. 3 RVG und § 48 Abs. 5 RVG liegt darin, dass § 48 Abs. 3 RVG in Ehesachen die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss des Mehrvergleichs kraft Gesetzes anordnet, während § 48 Abs. 5 RVG in anderen mit dem Hauptverfahren zusammenhängenden Angelegenheiten eine ausdrückliche Erstreckung durch gerichtlichen Beschluss verlangt. Hat das Gericht auf Antrag die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligt, besteht kein zwingender Grund, die Fallkonstellationen unterschiedlich zu behandeln. Insbesondere bestünde der vom BGH (NJW 2004, 2595) angenommene Wertungswiderspruch (im PKH-Bewilligungsverfahren könne eine Beiordnung nur für die Einigungsgebühr erfolgen) auch bei der gesetzlichen Erstreckung nach § 48 Abs. 3 RVG (ausführlich dazu Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 172–174). Davon abgesehen erscheint zweifelhaft, ob die Rspr. zum PKH-Bewilligungsverfahren auf den Mehrvergleich im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren übertragbar ist (so auch Thiel, AGS 2014, 351).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Begründung des Gesetzgebers zwar im Zusammenhang mit der Einigung in Ehesachen erfolgt ist, aber so gefasst ist, dass sie auch auf Mehrvergleiche in anderen Verfahren passt (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 174). Im hier zu beurteilenden Verfahren kommt hinzu, dass Gegenstand des Mehrvergleichs eine Vereinbarung zu Gegenständen beinhaltet, die in § 48 Abs. 3 RVG genannt sind, wenngleich das Bezugsverfahren keine Ehesache, sondern ein Unterhaltsverfahren war.
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Verfahrenskostenhilfe auf nicht anhängige Gegenstände erstreckt werden kann...