Die Formulierung, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss einer Vereinbarung erstreckt wird, kann auch außerhalb der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG dazu führen, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für einen Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche eine Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.2016 – 8 WF 339/15

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