Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 RVG in eigenem Namen erhobenen und auch sonst zulässigen Beschwerde, mit der sie die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht mit 8.520,00 EUR angenommenen Gegenstandswerts auf 39.156,53 EUR begehren, kann nicht entsprochen werden.
Allerdings ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen und ist in Fällen, in denen dieser Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, prinzipiell deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).
In der Rspr. besteht jedoch – soweit ersichtlich – Einigkeit darüber, dass u.a. in Verfahren, in denen es – wie hier – um die Heranziehung von Eltern zu den Kosten von Jugendhilfeleistungen geht, ebenso wie bei Streitigkeiten um die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Gegenstandswert auf den für die ersten zwölf Monate nach Klageerhebung oder Antragstellung geforderten Betrag zu begrenzen ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.2001 – 5 C 23/97; VGH München, Beschl. v. 14.4.2008 – 12 C 07.3473; OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2010 – 12 E 58/10; v. 6.8.2014 – 12 E 766/14 u. auch v. 23.10.2014 – 12 E 1135/14, sämtlich zitiert nach juris).
Diese Rspr. trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kostenbeitrag zu Leistungen der Jugendhilfe, zu dem die Eltern herangezogen werden, einen Bezug zu gesetzlichen Unterhaltsleistungen aufweist, wenn nicht sogar je nach Lage des Falles an deren Stelle tritt, und wendet dementsprechend die Bestimmungen, die den Streitwert bei Verfahren betreffend die gesetzliche Unterhaltspflicht auf den Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen (§ 17 Abs. 1 GKG a.F.) bzw. den für die ersten zwölf Monate nach Erhebung der Klage oder der Antragstellung geforderten Betrag (§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 – BGBl I 2004, S. 718 – sowie – seit 1.9.2009 – § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG) aus Gründen des "sozialen Schutzes" begrenzen, analog an. Dem entspricht es, dass der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in seiner Fassung v. 18.7.2013) in seiner Nr. 21.4 für Verfahren betreffend die Heranziehung zur Kostentragung im Kinder- und Jugendhilferecht "höchstens den Jahresbetrag" des Kostenbeitrages als Streit-/Gegenstandswert vorschlägt.
Divergierende Auffassungen werden in der Rspr. freilich zu der Frage vertreten, ob das auch in Fallgestaltungen zu gelten hat, in denen die Erhebung des Kostenbeitrages Zeiten vor Klageerhebung oder gar vor Bescheiderlass umfasst. Teile der Rspr. (BVerwG, Beschl. v. 27.7.2001 – 5 C 23/97; VGH München, Beschl. v. 14.4.2008 – 12 C 07.3473, jeweils zitiert nach juris), wenden in derartigen Fällen § 17 Abs. 4 GKG a.F. (BVerwG) bzw. § 42 Abs. 5 S. 1 GKG i.d.F. des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (VGH München) – nunmehr § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG – entsprechend an und rechnen "fällige" bzw. "rückständige" Beträge vor Klageerhebung zum Jahresbetrag hinzu.
Die Gegenauffassung (OVG Münster in std. Rspr., vgl. insbes. Beschl. v. 6.8.2014 – 12 E 766/14 und v. 23.10.2014 – 12 E 1135/14, jeweils zitiert nach juris) hält es demgegenüber nicht für gerechtfertigt, den "Zwölf-Monats-Zeitraum" bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit dem Erlasszeitpunkt oder gar mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Anfechtungsklage beginnen zu lassen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge oder "die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge" dem so ermittelten Streit-/Gegenstandswert in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG (vormals § 17 Abs. 4 S. 1 GKG a.F. bzw. § 42 Abs. 5 S. 1 GKG i.d.F. des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) hinzuzurechnen. Dieser Auffassung ist nach Ansicht des Senats beizupflichten. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Regelung des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG (ebenso wie die genannten Vorgängerregelungen) lediglich analog insoweit zur Streit-/Gegenstandswertbestimmung herangezogen wird, als der darin für Streitigkeiten über wiederkehrende Unterhaltsleistungen durch Begrenzung auf den Jahreswert gewährte soziale Schutz für die mit Unterhaltsleistungen vergleichbaren Kostenbeiträge der Eltern zu Aufwendungen der Jugendhilfe übernommen wird. Was dann § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG (bzw. die entsprechenden Vorgängerregelungen) anbelangt, so muss hingegen gesehen werden, dass die Klageerhebung im Unterhaltsrechtsstreit darauf abzielt, einen gerichtlichen Titel erst zu erwirken, sei es für künftige Leistungen, sei es – zusätzlich – für fällige rückständige Leistungen, wobei der Klagezeitpunkt insoweit eine Zäsur darstellt. Beim elterlichen Kostenbeitrag im Jugendhilferecht erlässt die Behörde hingegen mit dem Beitrag...