Liegt eine Gegenstandsidentität vor und zählen die Kosten des Beweisverfahrens deshalb zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, sind beide Akten dem Kostenbeamten vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob die ursprünglich im Beweisverfahren aufgestellte Gerichtskostenrechnung zu berichtigen ist. Eine Berichtigung wird immer dann vorzunehmen sein, wenn aufgrund der Kostenentscheidung oder Kostenregelung im Hauptverfahren nunmehr ein anderer Kostenschuldner als der Antrags- oder Veranlassungsschuldner des Beweisverfahrens haftet.

Die Berichtigung hat der Kostenbeamte von Amts wegen vorzunehmen, eines besonderen Antrags oder gar einer Erinnerung (§ 66 GKG, § 57 FamGKG) bedarf es nicht (§ 28 Abs. 2 S. 1 KostVfg).

Eine Rückzahlung gezahlter Kosten erfolgt jedoch nicht, da die Vorzugsstellung des Antragsschuldners, der aufgrund der Kostenentscheidung oder Kostenregelung im Hauptsacheverfahren nunmehr zum Zweitschuldner geworden ist, nur für noch nicht gezahlte Gerichtskosten gilt. Waren die Kosten des Beweisverfahrens bereits mit Sollstellung angefordert, hat der Kostenbeamte jedoch gem. § 30 Abs. 1 KostVfg deshalb zunächst festzustellen, ob die eingeforderten Kosten bereits entrichtet sind. Sind die Kosten noch nicht bezahlt und ist eine Zahlungsunfähigkeit des neuen Schuldners nicht bekannt, ist die Löschung der bisherigen Sollstellung zu veranlassen.

 

Beispiel 1

Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren A gegen B. In dem Verfahren wird ein Gutachten eingeholt, die Vergütung beträgt 1.500,00 EUR. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

In dem Verfahren sind an Gerichtskosten entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- 241,00 EUR
KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR)  
Sachverständigenvergütung, Nr. 9005 GKG-KostVerz. 1.500,00 EUR
Insgesamt: 1.741,00 EUR

Für diese Kosten haftet zunächst A als Antrags- bzw. Veranlassungsschuldner (§ 22 Abs. 1, §§ 17, 18 GKG). Die Kosten werden von A gezahlt.

Später reicht A Klage gegen B wegen Zahlung von 10.000,00 EUR ein. Das Verfahren betrifft sowohl dieselben Parteien als auch denselben Gegenstand. A leistete eine Vorauszahlung von 723,00 EUR (§ 12 Abs. 1 GKG).

In dem Verfahren ergeht streitiges Urteil mit folgendem Inhalt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt B.

In dem Verfahren sind an Gerichtskosten entstanden:

 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG- 723,00 EUR
KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR)  

Für diese Kosten haftet B als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG).

Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, so dass B auch für diese Kosten haftet. Die Kostenrechnung in diesem Verfahren ist von Amts wegen zu berichtigen.

Für die Kosten des Beweisverfahrens haftet nunmehr B als Entscheidungsschuldner. Die von A gezahlten Kosten sind auf die Kostenschuld des B zu verrechnen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kann A von B die Erstattung von insgesamt 2.464,00 EUR Gerichtskosten (723,00 EUR Gerichtskosten Hauptsacheverfahren und 1.741,00 EUR Gerichtskosten Beweisverfahren) verlangen.

 

Beispiel 2

Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren A gegen B. In dem Verfahren wird ein Gutachten eingeholt, die Vergütung beträgt 1.500,00 EUR. Der Streitwert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

In dem Verfahren sind an Gerichtskosten entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- 184,00 EUR
KostVerz. (Wert: 7.000,00 EUR)  
Sachverständigenvergütung, Nr. 9005 GKG-KostVerz. 1.500,00 EUR
Insgesamt: 1.684,00 EUR

Für diese Kosten haftet zunächst A als Antrags- bzw. Veranlassungsschuldner (§ 22 Abs. 1, §§ 17, 18 GKG).

Für den Sachverständigen hatte A bereits einen Vorschuss von 1.500,00 EUR gezahlt. Die Verfahrensgebühr von 184,00 EUR wird gegen A zum Soll gestellt. Die Sollstellung wird nicht ausgeglichen.

Später reicht A Klage gegen B wegen Zahlung von 7.000,00 EUR ein. Das Verfahren betrifft sowohl dieselben Parteien als auch denselben Gegenstand. A leistete eine Vorauszahlung von 552,00 EUR (§ 12 Abs. 1 GKG).

In dem Verfahren ergeht streitiges Urteil mit folgendem Inhalt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt B.

In dem Verfahren sind an Gerichtskosten entstanden:

 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG- 552,00 EUR
KostVerz. (Wert: 7.000,00 EUR)  

Für diese Kosten haftet B als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG).

Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, so dass B auch für diese Kosten haftet. Die Kostenrechnung in diesem Verfahren ist von Amts wegen zu berichtigen.

Da die im Beweisverfahren gegen A ergangene Sollstellung i.H.v. 184,00 EUR noch nicht bezahlt ist, hat der Kostenbeamte die Sollstellung zu löschen. Es ist eine neue Kostenrechnung über 184,00 EUR gegen B zu erstellen. Erst wenn B nicht zahlen kann, ist A als Antrags- und Zweitschuldner in Anspruch zu nehmen (§ 31 Abs. 2 GKG).

Der von A gezahlte Vorschuss für den Sachverständigen i.H.v. 1.500,00 EUR ist hingegen auf di...

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