Die Verfahrensgebühren der Nrn. 1610, 5300, 6300, 7300, 8400 GKG-KostVerz., Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. entstehen jeweils mit Antragseingang bei Gericht. Auf den Erlass des Beweisbeschlusses oder die Bestellung des Sachverständigen kommt es nicht an.

Ermäßigungstatbestände sind nicht vorgesehen. Die Verfahrensgebühr ist deshalb auch dann in voller Höhe zu erheben, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?