a) Gerichtsgebühr
Handelt es sich um eine Zivilsache, besteht keine Vorauszahlungspflicht für das selbstständige Beweisverfahren, da die Verfahren nicht von § 12 GKG erfasst werden. Da die Gebühr jedoch mit Antragseingang fällig wird (§ 6 Abs. 1 GKG), ist die Gebühr nach Eingang des Antrags gegen den Antragsteller zum Soll zu stellen (§ 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg). Das Gericht darf aber seine Handlungen nicht von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig machen; wegen der Auslagen gilt jedoch § 17 GKG (siehe unten b)).
In Arbeitssachen besteht gleichfalls keine Vorauszahlungspflicht. Da sich die Fälligkeit hier wegen § 6 Abs. 3 GKG aber ausschließlich nach § 9 GKG bestimmt und folglich erst mit Verfahrensbeendigung eintritt, kommt hier auch eine Sollstellung nicht in Betracht.
In Familiensachen ist zu unterscheiden:
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Handelt es sich um einen Beweis wegen des Gegenstands einer Ehe- oder Familienstreitsache, gilt § 9 Abs. 1 FamGKG, und die Fälligkeit tritt mit Antragseingang ein. |
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Bei Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt hingegen § 11 Abs. 1 GKG, so dass die Fälligkeit erst mit Beendigung des Verfahrens eintritt. |
Wie auch in Verfahren nach dem GKG besteht in Familiensachen keine Vorschusspflicht für ein selbstständiges Beweisverfahren. § 14 Abs. 1, 3 FamGKG erfassen nur die Anträge in der Hauptsache, da keine von den ZPO-Verfahren abweichende Regelung gewollt war. Ist Gegenstand eine Ehe- oder Familienstreitsache, ist die Gebühr wegen der Fälligkeitsregelung des § 9 Abs. 1 FamGKG jedoch durch Sollstellung vom Antragsteller anzufordern (§ 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg).
b) Auslagen
Für die entstehenden Auslagen besteht stets eine Vorschusspflicht nach §§ 379, 402 ZPO gegebenenfalls i.V.m. § 30 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG und darüber hinaus nach § 17 Abs. 1 GKG für sonstige Auslagen. Wegen der Auslagen kann das Gericht deshalb die Bestellung des Sachverständigen von der vorherigen Vorschusszahlung für die Auslagen abhängig machen.
In Familiensachen ordnet § 16 Abs. 1 FamGKG eine Vorschusspflicht an. Besteht hier aber Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), kann keine Abhängigmachung nach §§ 379, 402 ZPO, § 16 Abs. 1 FamGKG angeordnet werden, jedoch können gleichwohl Auslagenvorschüsse nach § 16 Abs. 3 FamGKG angefordert werden.
Beispiel
Es wird Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt. Der Streitwert beträgt 6.000,00 EUR. Das Gericht rechnet bei Beauftragung eines Sachverständigen mit voraussichtlichen Kosten von 1.500,00 EUR.
Es sind folgende Gerichtskosten anzufordern:
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- |
165,00 EUR |
KostVerz. (Wert: 6.000,00 EUR) |
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Die Gebühr ist vom Antragsteller mittels Sollstellung anzufordern (§ 22 Abs. 1 GKG).
In dem Beweisbeschluss ist dem Antragsteller wegen §§ 379, 402 ZPO aufzugeben, vor der Beauftragung des Sachverständigen einen Auslagenvorschuss von 1.500,00 EUR zu zahlen. Der Übersendung einer separaten Kostennachricht bedarf es nicht, wenn in dem Beweisbeschluss oder dem Übersendungsschreiben die für die Zahlung notwendigen Angaben enthalten sind (§ 26 Abs. 3 KostVfg).