Wird in dem selbstständigen Beweisverfahren ein Vergleich über die Hauptsache oder einen anderen nicht gerichtlich anhängigen Gegenstand geschlossen, entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Vergleichsgebühr (Nrn. 1900, 5600, 7600 GKG-KostVerz., Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.), wenn ein Hauptsacheverfahren über den Gegenstand des Vergleichs noch nicht anhängig ist. Es liegt dann ein Mehrvergleich vor, weil Gegenstand des Beweisverfahrens nur die Sicherung des Beweises ist, nicht aber der Hauptgegenstand.
Ist wegen des Hauptgegenstands jedoch bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, entsteht eine gerichtliche Vergleichsgebühr nicht, weil diese voraussetzt, dass der Vergleichsgegenstand nicht gerichtlich anhängig ist.
Für die Vergleichsgebühr haftet nicht nur der Antragsteller des Beweisverfahrens als Antragsschuldner, sondern jeder, der am Abschluss des Vergleichs beteiligt gewesen ist (§ 22 Abs. 1 S. 4 GKG, § 21 Abs. 2 FamGKG). Der Antragsgegner haftet deshalb für die Vergleichsgebühr der Nrn. 1900, 5600, 7600 GKG-KostVerz., Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. gleichfalls als Antragsschuldner in voller Höhe.
Beispiel 1
Es wird ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Der Streitwert beträgt 4.000,00 EUR. Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, für das eine Vergütung von 1.000,00 EUR gezahlt wird.
In dem Beweisverfahren schließen die Parteien sodann einen Vergleich wegen des Hauptgegenstands von 4.000,00 EUR.
Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- |
127,00 EUR |
KostVerz. (Wert: 4.000,00 EUR) |
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0,25-Vergleichsgebühr, Nr. 1900 GKG- |
31,75 EUR |
KostVerz. (Wert: 4.000,00 EUR) |
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Sachverständigenvergütung, Nr. 9005 GKG-KostVerz. |
1.000,00 EUR |
Insgesamt: |
1.158,75 EUR |
Beispiel 2
Wie Beispiel 1; es ist wegen des Hauptgegenstands jedoch ein Hauptsacheverfahren anhängig. Hier wird die Klage nach Vergleichsabschluss im selbstständigen Beweisverfahren zurückgenommen.
Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:
I. Selbstständiges Beweisverfahren
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- |
127,00 EUR |
KostVerz. (Wert: 4.000,00 EUR) |
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Sachverständigenvergütung, Nr. 9005 GKG-KostVerz. |
1.000,00 EUR |
II. Hauptsacheverfahren
1,0-Verfahrensgebühr bei Klagerücknahme, Nr. 1211 GKG KostVerz. |
127,00 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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III. Insgesamt