1. Gerichtsgebühren
a) Zivilsachen
Für das Beweisverfahren entsteht eine 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1610 GKG-KostVerz., die sämtliche Tätigkeiten des Gerichts abdeckt. Gesonderte Gebühren fallen für das Verfahren nur an, wenn im GKG-KostVerz. gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen sind, z.B. die Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. (siehe unten Nr. 6).
Neben den Gebühren sind die gerichtlichen Auslagen nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. einzuziehen. Hierzu gehören insbesondere die an Zeugen oder Sachverständige geleisteten Zahlungen nach dem JVEG (Nr. 9005 GKG-KostVerz.).
Beispiel
Es wird wegen Baumängeln ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Hierzu wird durch das Gericht ein Sachverständiger beauftragt, der eine Vergütung von 1.860,00 EUR erhält. Der Wert für die Mängelbeseitigung wird mit 8.000,00 EUR ermittelt, wonach sich auch der Streitwert bestimmt.
Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- |
203,00 EUR |
KostVerz. (Wert: 8.000,00 EUR) |
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Sachverständigenvergütung, Nr. 9005 GKG-KostVerz. |
1.860,00 EUR |
Insgesamt: |
2.063,00 EUR |
b) Fachgerichtsbarkeiten
Ein selbstständiges Beweisverfahren kann auch in Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten durchgeführt werden. Gerichtskosten sind gleichfalls nach dem GKG zu erheben (§ 1 Abs. 2 GKG). Die Verfahren sind gebührenpflichtig:
Arbeitsgerichtssachen |
0,6-Gebühr |
Nr. 8400 GKG-KostVerz. |
Finanzgerichtssachen |
1,0-Gebühr |
Nr. 6300 GKG-KostVerz. |
Sozialgerichtssachen |
1,0-Gebühr |
Nr. 7300 GKG-KostVerz. |
Verwaltungsgerichtssachen |
1,0-Gebühr |
Nr. 5300 GKG-KostVerz. |
Gerichtliche Auslagen sind jeweils nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. einzuziehen.
c) Familiensachen
Wird in Familiensachen ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt, entsteht eine pauschale 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. einzuziehen.
2. Berufungsverfahren
Der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens kann auch noch gestellt werden, wenn wegen der Hauptsache ein Berufungsverfahren anhängig ist. In diesen Fällen wird das Berufungsgericht für das selbstständige Beweisverfahren zuständig. Es fällt auch dann für das selbstständige Beweisverfahren eine eigenständige Gerichtsgebühr an, die sich jedoch in Zivilsachen weiter nach der erstinstanzlichen Gebühr der Nr. 1610 GKG-KostVerz. bestimmt, so dass es beim 1,0 Gebührensatz verbleibt. Entsprechendes gilt für die Familiensachen und die Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten.
Beispiel
Es wird ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Wegen der Hauptsache ist ein Berufungsverfahren anhängig, so dass das selbstständige Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht durchgeführt wird. Der Streitwert beträgt 7.000,00 EUR.
Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- |
184,00 EUR |
KostVerz. (Wert: 7.000,00 EUR) |
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Es verbleibt unabhängig davon, dass im Berufungsverfahren in der Hauptsache höhere Gebühren als in der ersten Instanz anfallen, bei der 1,0-Verfahrensgebühr der Nr. 1610 GKG-KostVerz. Die Gebühren für das Berufungsverfahren (Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz.) fallen gesondert an.
3. Entstehung der Gebühr – Keine Gebührenermäßigung
Die Verfahrensgebühren der Nrn. 1610, 5300, 6300, 7300, 8400 GKG-KostVerz., Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. entstehen jeweils mit Antragseingang bei Gericht. Auf den Erlass des Beweisbeschlusses oder die Bestellung des Sachverständigen kommt es nicht an.
Ermäßigungstatbestände sind nicht vorgesehen. Die Verfahrensgebühr ist deshalb auch dann in voller Höhe zu erheben, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
4. Vorschusspflichten
a) Gerichtsgebühr
Handelt es sich um eine Zivilsache, besteht keine Vorauszahlungspflicht für das selbstständige Beweisverfahren, da die Verfahren nicht von § 12 GKG erfasst werden. Da die Gebühr jedoch mit Antragseingang fällig wird (§ 6 Abs. 1 GKG), ist die Gebühr nach Eingang des Antrags gegen den Antragsteller zum Soll zu stellen (§ 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg). Das Gericht darf aber seine Handlungen nicht von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig machen; wegen der Auslagen gilt jedoch § 17 GKG (siehe unten b)).
In Arbeitssachen besteht gleichfalls keine Vorauszahlungspflicht. Da sich die Fälligkeit hier wegen § 6 Abs. 3 GKG aber ausschließlich nach § 9 GKG bestimmt und folglich erst mit Verfahrensbeendigung eintritt, kommt hier auch eine Sollstellung nicht in Betracht.
In Familiensachen ist zu unterscheiden:
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Handelt es sich um einen Beweis wegen des Gegenstands einer Ehe- oder Familienstreitsache, gilt § 9 Abs. 1 FamGKG, und die Fälligkeit tritt mit Antragseingang ein. |
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Bei Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt hingegen § 11 Abs. 1 GKG, so dass die Fälligkeit erst mit Beendigung des Verfahrens eintritt. |
Wie auch in Verfahren nach dem GKG besteht in Familiensachen keine Vorschusspflicht fü...