1. Notwendigkeit gesonderter Antragstellung und Bewilligung
Bei dem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich um einen eigenständigen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es bedarf deshalb für Beweis- und Hauptsacheverfahren jeweils eines eigenständigen Antrags und auch einer gesonderten Bewilligung von PKH.
Entsprechendes gilt wegen § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO in Familiensachen für die Bewilligung von VKH. Dabei kommt eine Bewilligung für ein Beweisverfahren wegen Zugewinnausgleichs auch dann in Betracht, wenn zwar ein Scheidungsverfahren, aber noch kein Verfahren wegen des Zugewinnausgleichs anhängig ist.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen bereits ein Stufenantrag wegen Zugewinnausgleichs anhängig ist, könne für ein selbstständiges Beweisverfahren wegen der Wertermittlung des Grundstücks keine VKH bewilligt werden. Da jedoch auch in diesen Fällen ein Beweisverlust drohen kann, der ein selbstständiges Beweisverfahren notwendig macht, wird auch hier eine VKH-Bewilligung grundsätzlich erfolgen können.
2. Prüfung der Erfolgsaussicht
Das Gericht hat vor der PKH/VKH-Bewilligung die Erfolgsaussicht zu prüfen (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, gegebenenfalls i.V.m. § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dabei ist nur auf die Erfolgsaussicht des Beweisantrags abzustellen, nicht auch auf die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens. Es genügt deshalb, dass der Beweis zur Begründung eines Anspruchs dienen kann oder der Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens. Der Antragsteller braucht deshalb regelmäßig auch nicht darzulegen, weshalb er nicht sogleich das Hauptsacheverfahren einleitet.
Eine Bewilligung wird aber ausnahmsweise dann zu verweigern sein, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch überhaupt nicht ersichtlich sind, jedoch muss es sich dann um völlig eindeutige Fälle handeln.
3. Bewilligung für den Antragsgegner
Auch dem Antragsgegner kann PKH/VKH bewilligt werden, wobei für den Antragsgegner, der die Einleitung des Beweisverfahrens regelmäßig nicht verhindern kann, der Begriff der Erfolgsaussicht einschränkend auszulegen ist, so dass sich "Erfolg" nur auf Verschaffung rechtlichen Gehörs und auf die zweckentsprechende Wahrnehmung der prozessualen Rechte im Rahmen der Beweiserhebung beziehen kann. Eine PKH/VKH-Bewilligung kommt auch dann in Betracht, wenn der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse daran hat, bei den Feststellungen durch einen Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, bzw. wenn eine Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 1, 2 ZPO (gegebenenfalls i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) oder § 78 FamFG angezeigt ist.
Abzulehnen ist deshalb die Auffassung, wonach eine Bewilligung für den Antragsgegner nicht mehr erfolgen kann, wenn das Gericht über den Antrag auf Einleitung des Beweisverfahrens entschieden hat.
4. Streithelfer
Eine PKH/VKH-Bewilligung kann auch für den Streithelfer erfolgen, jedoch wird sich die Erfolgsaussicht des Beweisverfahrens danach beurteilen, ob bereits im Beweisverfahren seine Rechtsverteidigung in der Hauptsache mit Aussicht auf Erfolg vorbereitet werden kann. Der Streithelfer hat hierfür die Umstände darzulegen, die im Hauptsachverfahren als Einwand geltend gemacht und im Beweisverfahren verifiziert werden können.