Bei dem selbstständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren handelt es sich kostenrechtlich um verschiedene Angelegenheiten. Sie stellen deshalb auch eigenständige Kostenrechtszüge i.S.d. § 35 GKG, § 29 FamGKG dar. Für beide Verfahren entstehen daher gesonderte Gebühren. Es erfolgt, anders als bei den Anwaltsgebühren, auch keine gegenseitige Anrechnung.
1. Teil der Kosten des Hauptverfahrens bei Gegenstandsidentität
Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind jedoch ausnahmsweise als Teil der Kosten des Hauptverfahrens zu behandeln, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweis- und Hauptsacheverfahrens identisch sind. In diesen Fällen umfasst die Kostenentscheidung des Hauptverfahrens auch die Kosten des Beweisverfahrens.
Dabei liegt eine Gegenstandsidentität auch dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand des anschließenden Hauptverfahrens gemacht werden. In diesen Fällen können dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbstständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Wird eine solche Kostenentscheidung nicht getroffen, kann eine nachträgliche Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr erfolgen.
Wird bei Teilidentität ein Vergleich geschlossen und sollen die Kosten des Beweisverfahrens nur teilweise in die Kostenregelung im Hauptprozess einbezogen werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung im Vergleich. Fehlt eine solche Einschränkung im Vergleich, so sind wegen der Teilidentität des Streitgegenstands die gesamten Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Rechtsstreits zu berücksichtigen.
Unerheblich ist bei Partei- und Gegenstandsidentität, ob das aus dem selbstständigen Beweisverfahren gewonnene Ergebnis im Hauptsacheverfahren verwertet worden ist oder die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens beigezogen wurden.
Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden jedoch dann nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren in Anspruch genommen wird.
2. Berichtigung der Kostenrechnung des selbstständigen Beweisverfahrens
Liegt eine Gegenstandsidentität vor und zählen die Kosten des Beweisverfahrens deshalb zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, sind beide Akten dem Kostenbeamten vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob die ursprünglich im Beweisverfahren aufgestellte Gerichtskostenrechnung zu berichtigen ist. Eine Berichtigung wird immer dann vorzunehmen sein, wenn aufgrund der Kostenentscheidung oder Kostenregelung im Hauptverfahren nunmehr ein anderer Kostenschuldner als der Antrags- oder Veranlassungsschuldner des Beweisverfahrens haftet.
Die Berichtigung hat der Kostenbeamte von Amts wegen vorzunehmen, eines besonderen Antrags oder gar einer Erinnerung (§ 66 GKG, § 57 FamGKG) bedarf es nicht (§ 28 Abs. 2 S. 1 KostVfg).
Eine Rückzahlung gezahlter Kosten erfolgt jedoch nicht, da die Vorzugsstellung des Antragsschuldners, der aufgrund der Kostenentscheidung oder Kostenregelung im Hauptsacheverfahren nunmehr zum Zweitschuldner geworden ist, nur für noch nicht gezahlte Gerichtskosten gilt. Waren die Kosten des Beweisverfahrens bereits mit Sollstellung angefordert, hat der Kostenbeamte jedoch gem. § 30 Abs. 1 KostVfg deshalb zunächst festzustellen, ob die eingeforderten Kosten bereits entrichtet sind. Sind die Kosten noch nicht bezahlt und ist eine Zahlungsunfähigkeit des neuen Schuldners nicht bekannt, ist die Löschung der bisherigen Sollstellung zu veranlassen.
Beispiel 1
Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren A gegen B. In dem Verfahren wird ein Gutachten eingeholt, die Vergütung beträgt 1.500,00 EUR. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
In dem Verfahren sind an Gerichtskosten entstanden:
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- |
241,00 EUR |
KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) |
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Sachverständigenvergütung, Nr. 9005 GKG-KostVerz. |
1.500,00 EUR |
Insgesamt: |
1.741,00 EUR |
Für diese Kosten haftet zunächst A als Antrags- bzw. Veranlassungsschuldner (§ 22 Abs. 1, §§ 17, 18 GKG). Die Kosten werden von A gezahlt.
Später reicht A Klage gegen B wegen Zahlung von 10.000,00 EUR ein. Das Verfahren betrifft sowohl dieselben Parteien als auch denselben Gegenstand. A leistete eine Vorauszahlung von 723,00 EUR (§ 12 Abs. 1 GKG).
In dem Verfahren ergeht streitiges Urteil mit folgendem Inhalt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt B.
In...