Die Klägerin hatte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben. Zusammen mit der Beschwerdebegründung haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt, den Streitwert nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht festzusetzen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es sei beabsichtigt, der Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine Kostenvorschussnote (vgl. § 9 RVG) für die Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu übersenden. Die Höhe des Streitwerts ergebe sich nicht schon aus den gestellten Anträgen.

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