Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Der Senat legt den Antrag der Prozessbevollmächtigten dahingehend aus, dass sie eine für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende (vgl. § 32 Abs. 1 RVG) vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG begehren.
a) Die Prozessbevollmächtigten haben einen Antrag nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, nicht einen nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt.
Zwar setzt das Gericht des Rechtszugs gem. § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Im Streitfall haben die Prozessbevollmächtigten aber ausdrücklich einen Antrag nach § 32 Abs. 2 RVG gestellt. Hieran hält der Senat die Prozessbevollmächtigten fest.
b) Da die Prozessbevollmächtigten die gerichtliche Streitwertfestsetzung vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde begehren, kommt allenfalls eine vorläufige Streitwertfestsetzung in Betracht (zur endgültigen Streitwertfestsetzung, vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
2. Der Antrag auf vorläufige Wertfestsetzung ist nicht statthaft.
a) Der Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwerts beantragen.
Dieses Antragsrecht besteht in allen Fällen, in denen das jeweilige Verfahrensrecht eine gerichtliche Festsetzung des Werts auf Antrag eines Beteiligten oder der Staatskasse vorsieht (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 32 Rn 124). Es eröffnet keine über die existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit (vgl. Beschl. d. OLG Koblenz v. 3.4.2008 – 10 W 166/08, MDR 2008, 1368, sowie Hartmann, KostG, 45. Aufl., § 32 RVG Rn 12, 19, beide zur Beschwerdemöglichkeit nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG).
b) Allerdings sieht das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit im Grundsatz keine vorläufige Streitwertfestsetzung vor.
§ 63 Abs. 1 S. 3 GKG ordnet ausdrücklich an, dass der die vorläufige Streitwertfestsetzung regelnde S. 1 in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht gilt. Danach ist es dem BFH verwehrt, den Streitwert bereits mit Eingang der Rechtsmittelschrift nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG vorläufig festzusetzen. Etwas anderes gilt nur in Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 155 S. 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG (vgl. BFH, Beschl. v. 5.3.2013 – X K 10/12, BFH/NV 2013, 953, Rn 10). Ein solches Verfahren liegt hier jedoch nicht vor.
c) Bei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt hinzu, dass – anders als § 63 Abs. 1 S. 1 GKG voraussetzt – die Verfahrensgebühr nicht bereits mit der Einreichung der Beschwerdeschrift fällig wird. Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG wird vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr nur in Prozessverfahren mit der Einreichung der entsprechenden Schrift fällig. Prozessverfahren vor dem BFH sind aber nur die in § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. den in Teil 6, Hauptabschnitt 1 (Prozessverfahren) unter den Nrn. 6112 bis 6122 GKG-KostVerz. genannten Verfahren; das in Teil 6, Hauptabschnitt 5 (Sonstige Beschwerden) unter Nrn. 6500 und 6501 GKG-KostVerz. genannte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gehört nicht dazu.
3. Nach alledem ist ein Antrag eines Rechtsanwalts auf gerichtliche Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG im Grundsatz erst statthaft, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.
4. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung – wie der Senat mit Beschluss v. 2.10.2014 – III S 2/14 (BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37) entschieden hat – nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts v. 5.5.2004 (BGBl I 2004, S. 718).
Da im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 16.7.2014 eingelegt wurde, wären auch § 52 Abs. 3 S. 2 und 3 GKG anwendbar (vgl. § 71 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Der am 16.7.2014 in Kraft getretene § 52 Abs. 3 S. 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 8.7.2014 (BGBl I 2014, S. 890) bestimmt, dass in Kindergeldverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt.
Welche Folgerungen hieraus für die Bemessung des Streitwerts zu ziehen sind, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. Senatsbeschl. BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rn 19, 22).
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu tre...