Die gem. §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG); § 568 S. 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160 unter Aufgabe früherer Rspr.; OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2008, 63; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 464b Rn 7; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 464b Rn 4b; Temming, in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl. 2012, § 464b Rn 5; a.A. Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464b Rn 9).
2. Ohne dass dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde, ist im Hinblick auf die von Rechtsanwalt X. vorgelegte Abtretungsvereinbarung und die sich daraus ergebende materielle Berechtigung davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde von ihm in eigenem Namen eingelegt ist (vgl. Gieg, a.a.O., § 464b Rn 3; Hilger, a.a.O., § 464b Rn 5, jeweils m.w.N.).
3. Der mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgte Gebührenanspruch besteht nicht. Der Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV steht dem gerichtlich bestellten Verteidiger nur dann zu, wenn die ihm als bestelltem Verteidiger zustehenden Gebühren beansprucht werden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die gesetzliche Regelung eindeutig. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, das dem RVG zugrunde liegt, heißt es dazu ausdrücklich: "Die vorgeschlagene Regelung [die inhaltlich mit Nr. 4116 VV übereinstimmende Nr. 4110 VV] ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt beschränkt. Es besteht kein Anlass, sie auf den Wahlanwalt auszudehnen, weil diesem eine Rahmengebühr zusteht. Innerhalb dieses Rahmens kann er die jeweils angemessene Terminsgebühr bestimmen, wobei die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird" (BT-Drucks 15/1971, S. 224).
Darauf, ob dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, dass bei Herausrechnung der längeren Unterbrechungen die Sitzungsdauer fünf Stunden jeweils nicht überschritt (vgl. dazu OLG Karlsruhe StraFO 2014, 39 [= AGS 2013, 573]; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 4108–4111 Rn 26, jeweils m.w.N.), kam es danach nicht mehr an.
entnommen von www.burhoff.de
AGS 5/2016, S. 218 - 219