Das OLG hat zutreffend erkannt, dass eine endgültige Wertfestsetzung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht zulässig war, da das Verfahren insoweit nicht beendet war. Das OLG hat aber wie die meisten Gerichte übersehen, dass damit auch das gesamte Verbundverfahren nicht erledigt war und deshalb überhaupt keine endgültige Wertfestsetzung hätte erfolgen dürfen. Dazu muss man sich nur einmal das Gebührensystem des GKG veranschaulichen. In einem Verbundverfahren wird für das Verfahren im Allgemeinen eine 2,0-Verfahrensgebühr erhoben (Nr. 1110 FamGKG-KostVerz.). Diese Gebühr richtet sich nach dem Gesamtwert von Ehesache und Folgesachen (§ 44 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 FamGKG). Gibt es aber nur eine einzige Gebühr, die nach dem Gesamtwert berechnet wird, dann kann es nur eine einzige Wertfestsetzung geben. Eine Teilwertfestsetzung ist nach den Gerichtskostengesetzen nicht zulässig. Erst mit Abschluss der letzten Folgesache darf daher eine endgültige Wertfestsetzung vorgenommen werden. Dies ist schon deshalb zwingend so – wird aber gleichwohl in der Regel verkannt –, weil anderenfalls die Gefahr sich widersprechender Teilentscheidungen besteht. Im Prozessrecht ist anerkannt, dass eine Teilentscheidung nicht ergehen darf, wenn die Gefahr besteht, dass sie der Entscheidung in der Hauptsache widerspricht. Nicht anders verhält es sich bei der Wertfestsetzung. Dies ist insbesondere bei Ehesache und Versorgungsausgleich evident. In beiden Fällen ist nämlich das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute zu berücksichtigen. Beim Versorgungsausgleich bemisst sich der Verfahrenswert danach (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Im Rahmen der Ehesache ist dies zumindest ein gewichtiger wertbildender Faktor (§ 43 Abs. 1 FamGKG). Würde man getrennte Festsetzungen für die vorab entschiedene Ehesache und die nachträglich zu entscheidende Folgesache Versorgungsausgleich zulassen, könnte es sein, dass das Gericht aufgrund besserer Erkenntnis nach Abschluss der Folgesache Versorgungsausgleich von einem anderen dreifachen Monatseinkommen der Eheleute ausgehen muss als es ihn der Ehesache zugrunde gelegt hat. Damit würde es sich aber dann zur Festsetzung der Ehesache widersprechen.
Es besteht auch keine Notwendigkeit, bei einer Vorabentscheidung über die Ehesache eine endgültige Wertfestsetzung zu treffen. Das Gericht kann ohne Weiteres eine vorläufige Wertfestsetzung treffen. Nach dieser vorläufigen Festsetzung kann dann eine Vorauszahlung oder ein Vorschuss auf die Gerichtsgebühr verlangt werden, so dass die Interessen der Staatskasse gewahrt sind. Die endgültige Abrechnung ist dann vorzunehmen, wenn das Verfahren insgesamt abgeschlossen ist und der Gesamtwert feststeht.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des OLG insoweit bedenklich, als man hier auch eine vorläufige Wertfestsetzung des FamG hätte annehmen können, die unanfechtbar ist.
Bedeutung hat die Frage, ob eine endgültige Teilwertfestsetzung möglich ist, auch für die Beschwerdefrist. Hält man solche Teilwertfestsetzungen für möglich, dann laufen auch unterschiedliche Beschwerdefristen, was jedoch im Ergebnis unzutreffend ist. Dies könnte z.B. dazu führen, dass bei einer späteren Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts zum Versorgungsausgleich das OLG ein höheres Dreimonatseinkommen annimmt als das FamG. Es könnte dann aber nur die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ändern, nicht aber über die Ehesache, die dann auch auf einer falschen Wertannahme gründet. Daher spricht alles dafür, dass im Scheidungsverbundverfahren eine endgültige Wertfestsetzung erst zulässig ist, wenn die letzte Folgesache rechtskräftig entschieden oder erledigt ist. Bis dahin sind lediglich vorläufige Wertfestsetzungen möglich.
Norbert Schneider
AGS 5/2016, S. 228 - 230