Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Rechtsbeschwerdegegnerin trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin bei. Das Gericht schlug den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vor, der unter anderem folgende Regelungen vorsah:

1. Die Beklagten verpflichten sich gesamtschuldnerisch, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.000 EUR zu zahlen. Von diesem Betrag übernimmt die Nebenintervenientin einen Betrag in Höhe von 57.500 EUR […].

[…]

3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben zu 4/5 der Kläger und zu 1/5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Kläger, beide Beklagte und ihre Streithelferin stimmten diesem Vergleich mit Anwaltsschriftsatz zu. Das LG stellte daraufhin durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass die Parteien einen entsprechenden Vergleich geschlossen haben und der Prozess damit beendet ist.

Die Streithelferin hat beantragt, eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten zu erlassen. Das LG hat entschieden, dass der Kläger 4/5 der Kosten der Nebenintervenientin zu erstatten habe. Das OLG hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Kläger die Zurückweisung des Antrags erreichen.

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