Steht die Kostenentscheidung im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

OLG Jena, Beschl. v. 15.1.2016 – 1 WF 707/15

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