Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein solches in "Kindergeldangelegenheiten" i.S.d. § 52 Abs. 4 Nr. 1 des GKG handelt und es daher von der Anwendung des gesetzlichen Mindeststreitwerts ausgenommen ist.
Der Erinnerungsführer hatte Klage gegen die Erinnerungsgegnerin wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen erhoben und beantragt, den Bescheid der Erinnerungsgegnerin, mit welchem diese Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO i.H.v. 99,00 EUR gegen den Erinnerungsführer festgesetzt hatte, in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Während des Verfahrens hob die Erinnerungsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid auf. Daraufhin wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht legte daraufhin die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsgegnerin auf.
Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers beantragte hiernach, die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten – ausgehend von einem Verfahrensstreitwert i.H.v. 1.500,00 EUR – festzusetzen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten – ausgehend von dem dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 1.500,00 EUR – fest.
Dagegen legte die Erinnerungsgegnerin Erinnerung ein und machte geltend, der Streitwert des Verfahrens betrage ihrer Auffassung nach nur 99,00 EUR. Nach weiterer Erörterung hob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzte mit neuem Beschluss die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten – ausgehend von einem Streitwert von 99,00 EUR – fest.
Zur Begründung führte er aus, in dem ersten Beschluss sei gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 4 GKG der Mindeststreitwert i.H.v. 1.500,00 EUR zugrunde gelegt worden. Für das vorliegende Verfahren gelte jedoch das GKG in der Fassung vom 1.8.2013. Danach sei der Mindeststreitwert in Kindergeldangelegenheiten nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 4 S. 1). Es sei widersprüchlich, wenn diese für Kindergeldangelegenheiten geltende gesetzliche Regelung in Verfahren, die unmittelbar mit einer Kindergeldangelegenheit zusammenhingen, nicht angewendet würde. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber mit der Neuregelung sozialpolitische Zwecke verfolgt habe, nämlich der Gruppe der Kindergeldbezieher den Zugang zum finanzgerichtlichen Verfahren zu erleichtern. Dementsprechend sei auch im vorliegenden Verfahren nicht der Mindeststreitwert, sondern der tatsächliche Streitwert anzusetzen.
Gegen diesen Beschluss wendete sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung, mit der er geltend macht, entgegen der Ansicht des Kostenbeamten handele es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren nicht um eine "Kindergeldangelegenheit" i.S.d. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, sondern um eine steuerrechtliche Angelegenheit, für welche der Mindeststreitwert von 1.500,00 EUR zugrunde zu legen sei. Hieran vermögen auch die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss angestellten teleologischen Erwägungen nichts zu ändern. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG sei es, Kindergeldempfänger nicht durch vermeintlich hohe Gebühren davon abzuhalten, die Rechtmäßigkeit von Kindergeldentscheidungen überprüfen zu lassen, da anderenfalls die geringe Kindergeldleistung noch zusätzlich durch Kosten geschmälert werden könnte. So liege der Fall hier jedoch ersichtlich nicht, da die Entscheidungen der Erinnerungsgegnerin betreffend das Kindergeld zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers bereits vollumfänglich bestandskräftig und im Übrigen auch nicht Gegenstand der Beauftragung gewesen seien. Es sei im vorliegenden Fall allein um den Vorwurf einer vermeintlich strafbaren Handlung gegangen, so dass insbesondere die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretene Auffassung, dass die angefochtene Festsetzung von Hinterziehungszinsen "unmittelbar mit einer Kindergeldangelegenheit" zusammenhänge, ersichtlich unzutreffend sei. Weshalb die im Beschluss angesprochenen sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers auch für einen Fall wie den vorliegenden herangezogen werden sollten, erschließe sich nicht.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Richter vorgelegt, der sie zurückgewiesen hat.