Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO analog).
1. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Kostenfestsetzung den tatsächlichen, am Klageinteresse des Erinnerungsführers bemessenen Streitwert i.H.v. 99,00 EUR und nicht den in finanzgerichtlichen Klageverfahren grundsätzlich anzusetzenden Mindeststreitwert i.H.v. 1.500,00 EUR zugrunde gelegt.
a) Gem. §§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 RVG werden die Gebühren des Bevollmächtigten nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gem. § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der danach zugrunde zu legende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Zwecks Sicherung der Kostendeckungsquote wird in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bei niedrigen Streitwerten allerdings ein sog. Mindeststreitwert zugrunde gelegt, der bei Verfahrenseingängen bis zum 31.7.2013 1.000,00 EUR betrug (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG a.F.). Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl I 2013, S. 2586) wurde der Mindeststreitwert bei Verfahrenseingängen ab dem 1.8.2013 auf 1.500,00 EUR angehoben. Ausgenommen von der Mindeststreitwertregelung sind nunmehr allerdings – anders als nach altem Recht – u.a. "Verfahren in Kindergeldangelegenheiten" (vgl. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG n.F.). Für diese Verfahren bleibt es bei den o.g. allgemeinen Grundsätzen.
b) Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfolgte die kostenmäßige Privilegierung von Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 246). Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Kläger, die regelmäßig auf Kindergeldzahlungen angewiesen sind, dann nicht mit unangemessen hohen Gerichtskosten belegt werden, wenn sie lediglich einen Zahlungsanspruch für einen begrenzten Zeitraum geltend machen, der unterhalb des Mindeststreitwerts liegt. Dies gilt erst recht für Kläger, die auf Rückzahlung von Kindergeld in Höhe eines Betrags, der den Mindeststreitwert unterschreitet, in Anspruch genommen worden sind, und gerichtlich gegen den seitens der Familienkasse geltend gemachten Rückerstattungsanspruch vorgehen (vgl. Schneider/Thiel, AnwBl Online 2013, 298, 301).
2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze handelt es sich auch bei dem Verfahren um ein solches in "Kindergeldangelegenheiten" i.S.d. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG.
a) Dem Wortlaut der Norm, welcher lediglich bestimmt, dass der gesetzliche Mindeststreitwert in Verfahren "in Kindergeldangelegenheiten" nicht gelte, lässt sich zwar kein Hinweis auf Inhalt und Reichweite des Begriffs der "Kindergeldangelegenheiten" entnehmen. Auch entsprechende gesetzessystematische Erwägungen, wie sie das FG Münster in der – soweit ersichtlich – bislang einzigen Entscheidung zur Bestimmung des Begriffs der "Verfahren in Kindergeldangelegenheiten" hinsichtlich des Streitwerts in Kostenerstattungsverfahren nach § 77 EStG angestellt hat (vgl. FG Münster, Beschl. v. 23.12.2013 – 4 Ko 4071/13 GK, EFG 2014, 586 [= AGS 2014, 576]), lassen sich vorliegend nicht fruchtbar machen, da die im Ausgangsverfahren streitige Festsetzung von Hinterziehungszinsen in § 235 AO geregelt ist und daher – anders als § 77 EStG – systematisch nicht Teil der Kindergeldregelungen nach den §§ 62 ff. EStG ist.
b) Allerdings ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO wegen zu Unrecht vereinnahmten Kindergeldes gleichwohl systematisch nur als Annex zu einem auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Anspruch auf Rückerstattung des überzahlten Kindergelds, für welchen unzweifelhaft der Mindeststreitwert nicht zur Anwendung gelangen würde, und einer durch den unrechtmäßigen Kindergeldbezug verwirklichten vollendeten Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 AO anzusehen.
aa) Nach § 235 Abs. 1 S. 1 AO sind "hinterzogene Steuern" zu verzinsen. Die nach dem Wortlaut zwingende Zinspflicht gem. dieser Vorschrift knüpft folglich tatbestandlich an das Bestehen eines entsprechenden Steueranspruchs und das Vorliegen einer insoweit verwirklichten Steuerhinterziehung an. Steuer i.S.d. § 235 Abs. 1 S. 1 AO ist dabei auch eine Steuervergütung. Nach § 31 S. 3 EStG wird das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung monatlich gezahlt. Damit erfasst die Verzinsungsvorschrift für hinterzogene Steuern des § 235 Abs. 1 S. 1 AO auch das Kindergeld (vgl. FG Nürnberg, Urt. v. 25.6.2014 – 3 K 153/13, juris (rkr.) m.w.N...