Die Entscheidung enthält leider einen Schönheitsfehler: Sie hätte in dieser Form nicht ergehen dürfen.
Zugrunde lag ein Kostenfestsetzungsverfahren. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird aber nur über die Ausfüllung des Kostenerstattungsanspruchs entschieden, nicht aber über den Streitwert des Verfahrens. Der Streitwert ist vielmehr im Verfahren nach § 63 GKG festzusetzen.
Fehlt – wie hier – eine Wertfestsetzung, so ist das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen und die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 63 GKG nachzuholen.
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts auszusetzen.
BGH, Beschl. v. 20. 3. 2014 – IX ZB 288/11
Liegt eine Wertfestsetzung bereits vor und ist eine Partei hiermit nicht einverstanden, so steht ihr grundsätzlich die Beschwerde des § 68 GKG offen, die allerdings voraussetzt, dass eine solche überhaupt vorgesehen ist und der Gegenstandswert der Beschwerde mehr als 200,00 EUR beträgt. Hier wäre eine Beschwerde nicht gegeben gewesen, da eine Beschwerde zu einem obersten Bundesgericht nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren setzt dagegen keine Mindestbeschwer voraus.
Je nach Gerichtsbarkeit ist auch der Instanzenzug der Beschwerde ein anderer, da die Streitwertbeschwerde unter Umständen auch die weitere Beschwerde vorsieht (§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG), aber keine Rechtsbeschwerde; während das Kostenfestsetzungsverfahren keine weitere Beschwerde kennt, dafür aber die Rechtsbeschwerde.
Auch hinsichtlich der Gerichtskosten und der Kostenerstattung laufen die Verfahren unterschiedlich. Während die Verfahren über eine Streitwertfestsetzung und -beschwerde gerichtskostenfrei sind und eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (§ 68 Abs. 3 GKG), gilt dies nicht für Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Das Gericht hätte hier also das Kostenfestsetzungsverfahren aussetzen müssen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, im Verfahren über die Streitwertfestsetzung eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitwert herbeizuführen. Keinesfalls dürfte hier der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle selbst einen Wert annehmen. Dies ist seiner Kompetenz entzogen.
Norbert Schneider
AGS 5/2016, S. 234 - 237