Im Aufsatzteil (S. 209 ff.) befasst sich Volpert mit der Anwaltsvergütung und den Gerichtskosten in Verfahren nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVODG), die zum 18.1.2017 in Kraft getreten ist.
Für die Familienrechtler von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des OLG Brandenburg (S. 214). Das OLG Brandenburg bestätigt die Rechtsprechung des BGH, dass es sich bei einstweiligen Anordnungsverfahren in Familiensachen um Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt, so dass hier unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV zu einer Terminsgebühr kommen kann. Die gegenteilige Auffassung des OLG Köln (AGS 2017, 70) lehnt das OLG Brandenburg ausdrücklich ab. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des OLG Oldenburg (AGS 2017, 176) zur vergleichbaren Lage in einstweiligen Verfügungsverfahren hingewiesen.
Das LG Arnsberg (S. 216) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die zusätzliche Gebühr auch nach der Aussetzung einer Hauptverhandlung anfallen kann. Der BGH hatte diese Frage an sich bereits vor Jahren entschieden. Dennoch kommt immer wieder Streit über diese Frage auf.
Dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem OVG bzw. VGH nur die erstinstanzlichen Gebühren anfallen, ergibt sich eigentlich schon aus dem Gesetz. Das OVG Berlin-Brandenburg (S. 218) hat dies noch einmal bestätigt.
In Sozialsachen wird nach wie vor kontrovers diskutiert, ob die Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV einen gerichtlichen Vergleich voraussetzt oder ob auch sonstige schriftliche Vergleiche ausreichen. Das LSG Niedersachsen Bremen lässt einen nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich nicht ausreichen. Erforderlich sei vielmehr ein schriftlicher Vergleich, der unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen worden sein müsse. Das SG Dessau-Roßlau (S. 220) lässt dagegen den Wortlaut des Gesetzes ausreichen und gewährt die Terminsgebühr. Hier ist zu hoffen, dass in Kürze eine Klarstellung durch das BSG erfolgt.
Auch fast vier Jahre nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG gibt es immer noch Streitfragen zum Übergangsrecht. Insoweit hat das Sächsische OVG (S. 221) klargestellt, dass es sich bei einem Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelverfahren selbst um dieselbe Angelegenheit handelt, so dass der frühere Auftrag für das Zulassungsverfahren maßgebend ist und sich das Gebührenrecht nach dem Tag dieser Auftragserteilung richtet.
Eine beachtenswerte Entscheidung hat das OLG Brandenburg (S. 225) erlassen. Dort war über eine Beschwerde entschieden worden, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, diese zuvor zurückzunehmen. Das OLG hat daraufhin die Gerichtskosten niedergeschlagen, da bei rechtzeitiger Rücknahme keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren angefallen wären.
Kontrovers diskutiert wird nach wie vor die Frage, ob im Rahmen der Folgesache Versorgungsausgleich auch solche Anwartschaften zu berücksichtigen sind, bei denen sich letztlich ergibt, dass kein Ehezeitanteil vorhanden ist. Das OLG Frankfurt (S. 228) will solche Anrechte gänzlich aus der Bewertung herausnehmen. Dies erscheint allerdings bedenklich, weil auch solche Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden und ja zunächst einmal geprüft werden muss, ob Ehezeitanteile vorhanden sind nicht oder nicht.
Dass auch im Rahmen der Beratungshilfe, und zwar auch bei einer bloßen Beratung eine Postentgeltpauschale anfallen kann und die Aktenversendungspauschale für Einsicht in Ermittlungsakten zu übernehmen ist, hat das AG Germersheim (S. 231) klargestellt.
Mit der Frage, inwieweit Kindergeld als Einkommen bei der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen ist, hat sich der BGH (S. 233) befasst.
Auch die Frage, wie auswärtige Anwälte im Rahmen der Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe beizuordnen sind, ist wiederum Thema dieses Heftes (S. 234 u. S. 236).
Mit der Mutwilligkeit gesonderter Klageerhebungen obwohl die Möglichkeit besteht, mehrere Anträge im Wege der Klagenhäufung bzw. Klageerweiterung geltend zu machen, hat sich das LAG Schleswig-Holstein (S. 238) befasst und Mutwilligkeit des getrennten Vorgehens angenommen.
Mit der Frage, wie ein Vergleich über die "Kosten des Rechtsstreits" auszulegen ist, wenn bereits über andere Instanzen eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliegt, hatte sich der BGH zu befassen (S. 239) und hat klargestellt, dass ein Vergleich nur noch diejenigen Kosten erfasse, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Des Weiteren hat der BGH (S. 241) klargestellt, dass sich eine Kostenentscheidung nur auf die bis dahin angefallenen Kosten erstrecken könne und nicht auf Kosten, die erst hiernach entstehen.
Beachtenswert ist auch die Entscheidung des OLG Koblenz (S. 245), die die "verbreitete Unsitte" anprangert, "Rechtsmittel, deren Begründung nicht greifbar substanzlos ist, durch inhaltslose Formularbeschlüsse aufs Geratewohl dem OLG in der Erwartung vorzulegen...