Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, über die in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin entscheidet, weil die Kostengrundentscheidung durch den Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren ergangen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.1.2017 – OVG 3 K 112.16 – juris Rn 1 f.; BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04, juris Rn 3; HambOVG, Beschl. v. 2.5.1997 – Bs IV 223/96, juris Rn 3 f.), ist begründet.

Die als Kosten der Rechtsverfolgung auf der Grundlage der Kostenentscheidung in dem Beschl. v. 30.8.2016 – OVG 11 S 37.16 – vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Anwaltskosten belaufen sich auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag. Für das Verfahren vor dem OVG können die Prozessbevollmächtigten nicht, wie beantragt und bisher festgesetzt, eine 1,6fache, sondern lediglich eine 1,3fache Verfahrensgebühr beanspruchen.

Davon, dass eine 1,6fache Verfahrensgebühr nicht nach Nr. 3200 VV entstanden ist, geht auch der Antragsteller aus. Nr. 3200 VV sieht eine 1,6fache Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen des VG in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes vor (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b VV). Bei dem Verfahren OVG 11 S 37.16, dessen Kosten hier festgesetzt werden, handelte es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren, sondern um das Verfahren über den gem. § 123 Abs. 2 S. 1 VwGO beim OVG als Gericht der Hauptsache – des Verfahrens auf Zulassung der Berufung OVG 11 N 62.16 – gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Anders als der Antragsteller meint, ist die beantragte 1,6fache Verfahrensgebühr auch nicht nach Nr. 3300 Nr. 2 VV entstanden. Nr. 3300 Nr. 2 VV sieht eine 1,6fache Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem BVerwG, dem BSG, dem OVG (VGH) und dem LSG vor. Dies betrifft indessen – soweit verwaltungsgerichtliche Verfahren in Rede stehen – lediglich Verfahren nach §§ 47 ff. VwGO, in denen das OVG oder das BVerwG als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig ist, einschließlich diesbezüglicher einstweiliger Rechtsschutzverfahren, etwa nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Klüsener, in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 6. Aufl., 2014, Rn 2 zu Vorbem. Nr. 3.3.1, Nrn. 3300–3301 VV; AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., 2017, Rn 25, 30 f. zu VV Vorb. 3.2, Rn 18 ff. zu VV 3300–3301).

Dass für das vorliegende Verfahren nur eine 1,3fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entstanden ist, folgt aus der Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 und 2 VV. Diese sieht vor, dass sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften bestimmen, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist, weil das Verfahren dort in zweiter Instanz anhängig ist (vgl. Klüsener, in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 6. Aufl., 2014, Rn 5 zu Vorbem. 3.2 VV; AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., 2017, Rn 28 zu VV Vorb. 3.2). So liegt der Fall hier, denn der Antragsteller hat seinen Eilrechtsschutzantrag im Hinblick auf das anhängige Berufungszulassungsverfahren – zu Recht – bei dem OVG als Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 S. 1 VwGO) gestellt.

AGS 5/2017, S. 218 - 219

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