1. Ein Wettbewerbsverband muss grundsätzlich in der Lage sein, seinen Prozessbevollmächtigten mündlich oder schriftlich zu informieren; dies gilt insbesondere, wenn er selbst die Abmahnung vorgenommen hat und hierfür eine Kostenpauschale geltend macht. Die Reisekosten eines nicht am Prozessort ansässigen Rechtsanwalts sind daher regelmäßig nicht erstattungsfähig.
  1. Zu erstatten sind die tatsächlichen Reisekosten jedoch bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußersten Bereich hätte bedienen dürfen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.2.2017 – 6 W 91/16

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