Die nach §§ 32 Abs. 2, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin führt zur Abänderung des vom AG festgesetzten Mehrwerts für die im Scheidungstermin geschlossenen Vereinbarungen.
Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der vom Ehemann nach Nr. 5 der Scheidungsfolgenvereinbarung zu leistenden Einmalzahlung nicht der Betrag für die Wertbestimmung maßgeblich ist, der tatsächlich zu zahlen ist, sondern die außergerichtlich im Streit gestandene Forderung, die hier 68.500,64 EUR betragen hat.
Für Nr. 10 der Vereinbarung, in dem die Beteiligten auf alle wechselseitigen Ansprüche verzichtet haben, wobei hier mindestens drei Ansprüche betroffen sind, hält auch der Senat den Ansatz des Auffangwerts von § 42 Abs. 3 FamGKG, also einen Betrag von 5.000,00 EUR für angemessen.
Soweit die Beteiligten in Nr. 9 der Vereinbarung geregelt haben, dass hinsichtlich der Haushaltsgegenstände jeder Ehegatte das zu Alleineigentum erhält, was er gegenwärtig in Besitz hat, kann der Beschwerde nicht dahin gefolgt werden, dass hier der volle Regelwert von § 48 FamGKG anzusetzen ist.
Der Senat teilt zwar die Auffassung, dass auch nicht näher bestimmte Vereinbarungen zur Teilung der Haushaltsgegenstände grundsätzlich den Wert einer Scheidungsfolgenvereinbarung erhöhen, wenn sie einen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte beinhalten, was ein Haftungsrisiko der Verfahrensbevollmächtigten impliziert (OLG Schleswig SchlHA 2011, 456; OLG Hamm JurBüro 1980, 545). Ohne näher dargelegte Tatsachen zur außergerichtlichen Behandlung der Haushaltsgegenstände erscheint jedoch ein nach § 48 Abs. 3 FamGKG reduzierter Wert für derartige in der Praxis übliche Vereinbarungen zu Ehewohnung und Haushaltsgegenständen angemessen, den der Senat mit 500,00 EUR bewertet.
Zu Recht rügt die Beschwerde schließlich, dass das AG der im Scheidungstermin geschlossenen Vereinbarung zum Trennungsunterhalt keinen eigenen Vergleichsmehrwert beigemessen hat. Dessen Ansatz von 10.500,00 EUR entspricht der Regelung von § 51 Abs. 1 FamGKG und berücksichtigt, die seinerzeit aus Sicht der Beteiligten zu beurteilende, erst später eingetretene Rechtskraft der Ehescheidung.
Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich richtet. Nachdem der Senat im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die amtsgerichtliche Wertbestimmung wegen des dort nicht berücksichtigten Anrechts abgeändert hat, war nur noch über die Frage zu entscheiden, ob auch etwaige Anrechte beider Ehegatten bei der Deutsche Rentenversicherung Bund in die Wertberechnung nach § 50 Abs. 1 FamGKG einfließen müssen. In beiden Fällen hat der Rentenversicherungsträger mitgeteilt, dass in der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt wurden und Anrechte der Ehegatten nicht bestünden. Die Behandlung dieser Fälle bei der Wertbestimmung nach § 50 FamGKG ist umstritten. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auch in der Lit. vertretene Auffassung (N. Schneider, NZFam 2016, 457) wird zudem von OLG Stuttgart (FamRZ 2011, 143) und Schneider/Herget/Thiel (Streitwertwertkommentar, 2016, Rn 8800 f.) vertreten. Nach dieser Auffassung soll nicht die Berücksichtigung des Anrechts in der Entscheidung, sondern dessen Gegenständlichkeit im Verfahren wertbegründend sein.
Nach der überwiegend vertretenen Ansicht sind Anrechte, bei denen die vom FamG eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers ergibt, dass überhaupt kein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht besteht oder ein Anrecht jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit erworben wurde, bei § 50 Abs. 1 FamGKG nicht mit einzubeziehen, weil eine Berücksichtigung eines Anrechts bei der Wertbestimmung voraussetzt, dass die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich zumindest in Betracht kommt und eine Entscheidung hierüber ergeht (OLG Bamberg FamRZ 2016, 657 [= AGS 2016, 191]; OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 68 [= AGS 2013, 472]; OLG Celle NJW-Spezial 2012, 59; OLG Hamburg FuR 2013, 173 [= AGS 2012, 536]; OLG Koblenz AGS 2011, 456; OLG Stuttgart NJW 2010, 2221 [= AGS 2010, 265]; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 18. Ed 2017, "Versorgungsausgleichssachen" Rn 10).
Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Allein der Umstand, dass das FamG im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht Auskünfte bei Versorgungsträgern wegen möglicher, in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte eingeholt hat, rechtfertigt es nicht, diese in die Wertbemessung nach § 50 Abs. 1 FamGKG mit einzubeziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn keiner der Beteiligten oder das FamG das Nichtbestehen des Anrechts in Zweifel gezogen hat, so dass insoweit eine gerichtliche oder anwaltliche Tätigkeit nicht in dem Maße entfaltet wurde, dass eine Entscheidung hierüber zu treffen wäre und dies eine Berücksichtigung bei der Bewertung des Verfahrens erforderlich machen würde.