BerHG §§ 4, 7
Leitsatz
Der Beratungshilfeantrag kann auch nach der Beratung gestellt werden.
AG Mannheim, Beschl. v. 23.5.2006 – 3 UR II 8/06
1 Sachverhalt
Die Erinnerungsführerin beantragte mit einem am 12.10.2005 unterzeichneten Formular Beratungshilfe, die ihr mit Beschl. v. 26.1.2006 bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 6.2.2006 beantragte die Vertreterin der Antragstellerin die Gebührenfestsetzung. Aus dem Antrag ging hervor, dass die Erinnerungsführerin von ihrer Rechtsanwältin im Zeitraum v. 30.9.2005 bis 23.11.2005 in einer familienrechtlichen Angelegenheit beraten worden war.
Mit Beschl. v. 6.3.2006 wurde der Berechtigungsschein wieder eingezogen und ein Antrag der Rechtsanwältin auf Auszahlung einer Vergütung für gewährte Beratungshilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beratungshilfeantrag nicht vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet worden war.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin. Der Vertreter der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten und hat die Zurückweisung beantragt. Die Erinnerung hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe gem. § 7 BerHG. Der Beschl. v. 6.3.2006 war daher aufzuheben. Der Rechtspfleger ist verpflichtet, die gesetzlich angefallenen Kosten festzusetzen. Nach § 7 BerHG hat der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das AG versagt worden ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, wann die Erklärung abzugeben ist. Dies ist auch nicht erforderlich. Gründe, weshalb die Erklärung vor Beginn der Beratung abgegeben werden sollte, sind nicht ersichtlich. Der Rechtsanwalt trägt bei einer unmittelbaren Beratung nach § 7 BerHG stets das Risiko, dass er seine Vergütung gem. § 44 RVG nicht erhält, weil das Gericht eine ablehnende Entscheidung trifft, wenn die Voraussetzungen der Beratungshilfe nicht vorliegen, sei es, weil die finanziellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder weil die Erteilung eines Beratungshilfescheins durch das Gericht zuvor abgelehnt worden war. Ob der Rechtsuchende die eidesstattliche Versicherung vor oder nach Beginn der Beratung abgibt, ist hierfür gleichgültig. Ein Nachteil für die Staatskasse ergibt sich hieraus nicht.
AGS 5/2017, S. 232 - 233