FamFG § 44
Leitsatz
Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine sofortige Beschwerde ist in Ansehung der Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten begründet, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in Kenntnis der Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts zurückgenommen und hierdurch Gerichtskosten erspart hätte.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2017 – 13 WF 34/17
1 Sachverhalt
In einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht hatte das FamG einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Vollstreckungsgläubiger Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen. Von dem Nichtabhilfebeschluss und seiner Begründung hat der Vollstreckungsgläubiger erst am 8.2.2017 Kenntnis erhalten. Hierauf hat er seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.2.2017 zurückgenommen. In der Zwischenzeit hatte das OLG allerdings bereits die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses zurückgewiesen. Der Kostenbeamte des OLG hat daraufhin eine Beschwerdegebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. i.H.v. 60 EUR angesetzt und vom Vollstreckungsgläubiger eingefordert. Der Vollstreckungsgläubiger hat nunmehr Gehörsrüge nach § 44 FamFG erhoben. Er macht geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, rechtzeitig auf die Ausführungen des FamG im Nichtabhilfebeschluss zu reagieren. Wäre ihm hier genügend Gelegenheit eingeräumt worden, dann hätte er die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde erkannt und hätte – wie dann auch geschehen – die Beschwerde zurückgenommen. In diesem Fall wäre die Gerichtsgebühr der Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. nicht angefallen.
Das OLG hat der Gehörsrüge stattgegeben und angeordnet, dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben wird.
2 Aus den Gründen
Die Rüge, die auch gegen Entscheidungen in Nebenverfahren eröffnet ist (vgl. Keidel, FamFG, § 44 Rn 16), ist statthaft (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG), da gegen den Beschluss des Senats vom 13.2.2017 kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. § 567 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der gerügte Beschluss den Rügeführer nachteilig betrifft.
Der Beschuss war um die Niederschlagung der Gerichtskosten zu ergänzen. Insoweit ist die Rüge teilweise begründet, weil dem Rügeführer – durch die verspätete Übermittlung der Nichtabhilfeentscheidung – im Ergebnis zu wenig Zeit blieb, auf die dortigen, sein Beschwerdevorbringen überzeugend zurückweisenden Ausführungen zeitnah zu reagieren. Dies ist in Ansehung der Kostenfolge erheblich, da die Gebühr der Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. bei Rücknahme der Beschwerde vor endgültiger Endscheidung nicht entstanden wäre.
Im Übrigen bleibt die Rüge ohne Erfolg. Eine andere Entscheidung in der Hauptsache erstrebt der Rügeführer nicht, und die Kostentragungspflicht im Übrigen träfe ihn bei einer Rücknahme in gleicher Weise (§§ 87 Abs. 4, 84 FamFG).
AGS 5/2017, S. 225