Beauftragt die am Gerichtsort ansässige Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, ohne dass dies notwendig ist, sind dessen Reisekosten aber zumindest bis zur Höhe der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.

AG Waldbröl, Beschl. v. 25.4.2017 – 15 C 114/14

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