Die Parteien streiten über die Reichweite eines Vergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen eines Brandschadens in Anspruch. Mit Grund- und Teilschlussurteil erklärte das LG die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die von den Beklagten geführten Rechtsmittel der Berufung und der Revision blieben im Ergebnis erfolglos. Die Kosten der Rechtsmittelzüge erlegte der erkennende Senat den Beklagten mit Urteil von 1.10.2013 auf. Auf Antrag der Klägerinnen setzte die Rechtspflegerin des LG die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz gegen die Beklagten fest, die diese beglichen. In dem sodann vor dem LG geführten Betragsverfahren verglichen sich die Parteien am 17.2.2015. Der Vergleichstext lautet auszugsweise:

 
Hinweis

"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %." "

Auf Antrag der Klägerinnen hat die Rechtspflegerin des LG die Gerichtskosten der Revisionsinstanz und am 3.3.2016 die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz im vollen Umfang gegen die Beklagten festgesetzt. Der Beklagte zu 3) beglich sämtliche Kosten.

Die von den Beklagten zu 1) und 2) gegen die Beschlüsse vom 26.1. und vom 3.3.2016 geführten sofortigen Beschwerden hat das OLG, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch relevant, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1) und 2) mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?