Die Kläger hatten sich mit der am 14.6.2010 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten v. 14.1.2010 (Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit v. 1. bis 31.10.2009 wegen Neuberechnung des Erwerbseinkommens des Klägers zu 2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 14.5.2010 (W 468/10) gewandt. Mit der ebenfalls am 14.6.2010 erhobenen Klage (S 25 AS 4722/10) hatten sie sich gegen den Bescheid der Beklagten v. 14.1.2010 (Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit v. 1.11.bis 31.12.2009 wegen Neuberechnung des Erwerbseinkommens des Klägers zu 2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 14.5.2010 (W 467/10) gewandt. Beanstandet wurde in beiden Verfahren die Höhe der gewährten Leistungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung, die Nichtbeachtung der Rundungsvorschriften nach § 41 Abs. 2 SGB II sowie die Nichtübernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Mit Beschl. v. 8.9.2011 verband das SG die Klagen nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden S 25 AS 4720/10. Im Erörterungstermin am 15.9.2011, der von 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr dauerte, verhandelte das SG außer den oben genannten Rechtsstreitigkeiten einen weiteren Rechtsstreit der Kläger. Mit Schriftsatz v. 18.10.2011 machten die durch den Beschwerdeführer vertretenen Kläger Ausführungen zur Notwendigkeit des Umzugs aus der vorherigen Wohnung. Mit Bescheiden v. 30.1. u. 3.2.2012 änderte die Beklagte die Bescheide v. 14.1.2010 ab und bewilligte den Klägern für den Zeitraum v. 1. bis 31.10.2009 und v. 1.11. bis 31.12.2009 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Beschl. v. 27.8.2012 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ab dem 20.8.2010 unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz v. 23.10.2012 nahm er das Anerkenntnis der Beklagten an.
Unter dem 15.1.2013 beantragte er im Klageverfahren S 25 AS 4720/10 die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV |
255,00 EUR |
Erhöhungsgebühr, 2fach, Nr. 1008 VV |
153,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
200,00 EUR |
Post- und Telekommunikationsentgelt, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
628,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
119,32 EUR |
Summe |
747,32 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) v. 18.6.2013 die zu zahlende Vergütung auf 398,25 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV: 113,33 EUR, zwei weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV: 68,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV: 133,33 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV: 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV: 63,59 EUR) fest.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16.9.2014 Erinnerung eingelegt und sinngemäß die Festsetzung der Vergütung auf 644,18 EUR beantragt. Beanstandet werde lediglich die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr. Die Erhöhung der Verfahrensgebühr für das zusätzliche Verfahren sei gerechtfertigt und zutreffend.
Mit Beschl. v. 23.9.2015 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und zur Begründung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss der UdG v. 18.6.2013 Bezug genommen. Auch die Verfahrensgebühr sei nur i.H.v. zwei Dritteln der Mittelgebühr entstanden. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei als leicht unterdurchschnittlich einzuschätzen ebenso Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seien ebenfalls deutlich unterdurchschnittlich gewesen.
Gegen den am 30.9.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27.10.2015 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf nunmehr 747,32 EUR beantragt. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 255,00 EUR sei unter Berücksichtigung der verbundenen Verfahren gerechtfertigt und billig. Es seien neben der dreiseitigen Klageschrift und der Erledigungserklärung auch noch vier weitere Schriftsätze gefertigt worden. Nach dem Beschluss des SG Nordhausen v. 19.9.2012 (S 18 A 7239/10) müssten die Schriftsätze für die Festsetzung der Mittelgebühr keinen ungewöhnlichen Umfang erkennen lassen. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es handle sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 des RVG. Eine einheitliche Geltendmachung sei möglich und zumutbar gewesen. Die durch die getrennte Bearbeitung verursachten Mehrkosten seien nicht erstattungsfähig.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.