Die von der Klägerin aufgewandten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Rahmen des von ihr betriebenen Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO vor dem FG sowie anschließend vor dem BFH können im Kostenfestsetzungsverfahren des Rechtsstreits der Hauptsache nicht erstattet werden. Sie zählen weder begrifflich noch systematisch zu den Kosten des Verfahrens, die mit Beschl. v. 14.7.2017 dem beklagten Hauptzollamt auferlegt worden sind.
In § 139 Abs. 1 FGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass erstattungsfähige Kosten neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens sind. Grds. werden hiervon alle Kosten umfasst, die vom Beginn der Rechtshängigkeit des einzelnen Verfahrens bis zu dessen Beendigung entstehen. Für den Fall, dass ein Vorverfahren geschwebt hat, sind nach der gesetzgeberischen Wertung in § 139 Abs. 3 S. 3 FGO die Gebühren und Auslagen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Aufwendungen in diesem Sinne sind alle den Beteiligten im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren tatsächlich entstandenen Kosten (vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rn 7). Die Vorschrift des § 139 FGO durchbricht freilich nicht die der FGO zugrunde liegende Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Finanzgerichtsprozess zwischen verschiedenen selbstständigen Verfahren unterscheidet, wie namentlich dem Hauptsacheverfahren – vorliegend die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage – und einem vorab oder parallel betriebenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren – vorliegend das von der Klägerin ebenfalls geführte Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO auf Aussetzung der Vollziehung. Sowohl das Klageverfahren als auch das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO sind selbstständige Verfahren, die vor diesem Hintergrund auch mit einer jeweils eigenständigen Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO enden. Der Ausspruch "Kosten des Verfahrens" in der jeweiligen, das konkrete Verfahren abschließenden Entscheidung umfasst daher ausschließlich die Kosten, die in diesem konkreten Verfahren angefallen sind (allgemeine Ansicht, vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rn 7; BFH, Beschl. v. 14.6.1988 – VII E 1/87; FG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2012 – 3 KO 220/11). Die von der Erinnerungsführerin geltend gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Aufwendungen aus Anlass des vor dem FG gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und des anschließend vor dem BFH geführten Beschwerdeverfahrens stellen deshalb keine Aufwendungen i.S.d. § 139 Abs. 1 FGO dar, die im insoweit allein maßgeblichen Hauptsacheverfahren entstanden sind und von dem Ausspruch in dem Beschl. v. 14.7.2017, wonach die Kosten des Verfahrens dem beklagten Hauptzollamt zur Last fallen, erfasst werden. Auf die von der Erinnerungsführerin problematisierte Fragestellung, ob die Stellung eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO geboten war, kommt es nach alledem nicht an.
AGS 5/2018, S. 259 - 260