Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 151 i.V.m. § 165 S. 2 VwGO) und überwiegend begründet.
Gem. § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Jeder Beteiligte ist aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (std. Rspr. s. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 53 Rn 3). Erstattungsfähig sind die Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 VV; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14, Buchholz 310, § 162 VwGO Nr. 53 Rn 4 m.w.N.). Ausgehend davon sind die dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen entstandenen Stornierungskosten für die infolge der Klagerücknahme nicht angetretene Flugreise i.H.v. 116,31 EUR und für die Hotelbuchung i.H.v. weiteren 83,70 EUR als erstattungsfähig anzuerkennen.
Zu den erstattungsfähigen Auslagen, die im vorgenannten Sinne bei Ausführung des einzelnen Auftrages entstehen, zählen die Fahrtkosten sowie die sonstigen Auslagen einer Geschäftsreise (Nrn. 7003 ff. VV). Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 VV). In Anbetracht dessen scheitert die Erstattungsfähigkeit der Reiseaufwendungen des von der Beigeladenen beauftragten Rechtsanwalts nicht bereits daran, dass sich dessen "Kanzlei" (auch) am Gerichtsort Leipzig befindet. Zwar umfasst der Begriff der Kanzlei neben der Hauptstelle auch etwaige an anderen Orten betriebene Zweigstellen (OLG Dresden, Beschl. v. 7.6.2010 – 2 Ws 93/10, NJW 2011, 869 [= AGS 2011, 275]; OLG Koblenz, Beschl. v. 27.4.2015 – 7 WF 407/15, NJW-RR 2015, 1408 [= AGS 2015, 507]). Bei der Niederlassung, die die hier in Rede stehende, in Form einer Partnerschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig unterhält, handelt es sich aber nicht um eine Zweigstelle, sondern um eine selbstständige Rechtsanwaltskanzlei. Das folgt zwingend aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen, von denen die Ausübung eines freien Berufs in einer Partnerschaft abhängt (§ 1 Abs. 3 PartGG). Zu diesen Voraussetzungen gehört bei einem Rechtsanwalt, dass er eine Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer unterhält, deren Mitglied er ist (§ 27 Abs. 1 BRAO). Wie von der Beigeladenen dargelegt, ist der von ihr beauftragte Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln mit Kanzleisitz in Bonn, während das Leipziger Büro der Partnerschaftsgesellschaft die Kanzlei derjenigen Rechtsanwälte ist, die der Rechtsanwaltskammer Sachsen angehören.
Auch sonst bestehen gegen die Angemessenheit der Reisekosten (Nrn. 7004, 7006 VV) keine grundsätzlichen Bedenken. Für den Fall einer überörtlichen Anwaltssozietät ist geklärt, dass sich eine auswärtige Partei wie hier die Beigeladene nicht darauf verweisen lassen muss, ihre Terminsvertretung zur Kostenersparnis einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalt zu überlassen. Denn dem persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem konkret ausgewählten ortsnahen Rechtsanwalt muss regelmäßig Rechnung getragen werden (BGH, Beschl. v. 16.4.2008 – XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn 13 f. [= AGS 2008, 368]). Dies gilt in gleicher Weise, wenn der betreffende Rechtsanwalt – wie hier – einer überörtlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft angehört. Hier bestand für die Beigeladene umso mehr Anlass, sich für den von ihr beauftragten Rechtsanwalt zu entscheiden, als nach ihren unbestrittenen Darlegungen in dem Leipziger Anwaltsbüro weder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht noch ein Rechtsanwalt tätig ist, der über Erfahrungen in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren verfügt.
Der Höhe nach sind die geltend gemachten Stornierungskosten der Flugreise ohne Abzug erstattungsfähig. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Flugkosten einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen müssen (OLG Köln, Beschl. v. 28.4.2010 – 17 W 60/10 – MDR 2010, 1287 [= AGS 2010, 566]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2013 – 6 W 77/13, NJW-RR 2014, 828) und andererseits wegen der Beauftragung eines an einem "dritten Ort" (Bonn) ansässigen Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Unternehmenssitz der Beigeladenen (Essen) ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695). Das ist hier deshalb unproblematisch, weil sich die Aufwendungen für die gebuchte und später stornierte Flugreise von Köln nach Leipzig und zurück im Rahmen der Koste...