- Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn die als Partnerschaft organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft auch am Gerichtsort eine weitere Rechtsanwaltskanzlei unterhält.
- Reisekosten eines an einem "dritten Ort" ansässigen Rechtsanwalts sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts erstattungsfähig. Für Flugkosten gilt das nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen.
- Die erstattungsfähigen Kosten einer angemessenen Übernachtung belaufen sich i.d.R. auf 100,00 EUR.
BVerwG, Beschl. v. 4.7.2017 – 9 KSt 4/17
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