Mit Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, die der Beklagten aufzuerlegenden außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.000,00 EUR zu berechnen.

Daraufhin beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im vorliegenden Verfahren der Untätigkeitsklage, gem. § 30 Abs. 2 RVG einen geringeren Gegenstandswert festzusetzen. Der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Gegenstandswert sei im vorliegenden Verfahren unbillig, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger bereits in der Klageschrift nur die Verpflichtung der Beklagten zum weiteren Betreiben des Verfahrens beantragt habe.

Dem trat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Darstellung des für ihn mit einer Untätigkeitsklage verbundenen Arbeitsaufwandes entgegen, der mindestens fünf Stunden betrage und der bei einer Streitwertbemessung unterhalb von 5.000,00 EUR außer Verhältnis zu seinem Verdienst stehe. Auch sei die mit der Untätigkeitsklage begehrte Fortführung des Asylverfahrens sehr wohl für die Kläger von Bedeutung. Für sie sei es aus psychologischer Sicht wichtig, nach mehrmonatigen Warten eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu erhalten. Weiter verwies er auf Fundstellen in der Rspr. und Lit., nach denen ein Grund für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert nicht bestehe, so dass es bei der Wertbestimmung des § 30 Abs. 1 RVG bleiben müsse.

Das Gericht hat den Wert auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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