Das Gericht setzt nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Im vorliegenden Fall sieht das Gericht in std. Rspr. (vgl. Beschl. v. 3.2.2017 – 15 A 5411/16, 10.8.2017 – 1 A 3954/17, 7.12.2017 – 2 A 4358/17) den Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 S. 1 RVG i.H.v. 5.000,00 EUR für unbillig an, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war. Ein derartiges Klagebegehren ist weder von der Bedeutung für die Kläger noch vom Aufwand für deren Prozessbevollmächtigten vergleichbar mit einer beantragten (Sach-)Entscheidung durch das Gericht.
Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger dargestellte Zeitaufwand für die Einreichung einer Untätigkeitsklage tatsächlich zutreffend ist. Das Geschäftsmodell des als "Online-Kanzlei" firmierenden Rechtsanwaltes besteht ausweislich des entsprechenden Internetauftritts darin, sich "auf einige wenige “Rechtsberatungsprodukte‘" zu beschränken, die sich regelmäßig wiederholen, um auf diese Weise über die Zahl der auf diese Weise eingegrenzten Verfahren mit einmal entstandenem Aufwand für die Erstellung einer Mustervorlage für das jeweilige Rechtsproblem und in der Folgezeit lediglich ggfs. erforderlichen Aktualisierungen möglichst viele Verfahren abdecken und mit insgesamt wenig Aufwand entsprechende Umsätze generieren zu können. Um die effiziente Verfahrensgestaltung weiter zu erhöhen, wird dabei gleichzeitig "auf physische Termine" verzichtet und diese werden "durch digitale Kommunikationswege (E-Mail, Telefon/-fax, Whatsapp, Facebook, Skype, u.a.)" ersetzt (https://..., abgerufen am 6.3.2018).""
Konkret zur hier streitgegenständlichen Untätigkeitsklage in Asylverfahren heißt es auf der Homepage des Verfahrensbevollmächtigten (https://..., abgerufen am 6.3.2018):
"Behörde entscheidet nicht über Ihren Asylantrag? Sie warten seit einem Jahr darauf, dass das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Ihrem Asylantrag stattgibt? Ihr Termin zur Anhörung wird immer wieder verlegt?"
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Danach genügt es für die Einreichung einer Untätigkeitsklage, dass ein Kläger eine Ablichtung seines Asylantrags, etwa per WhatsApp, an den Prozessbevollmächtigten übersendet, aus dem dieser dann das Datum des Asylantrags, das Herkunftsland und das Aktenzeichen des Bundesamtes übernimmt und in eine im Übrigen vollständig standardisierte Untätigkeitsklage einfügt. Dafür bedarf es, anders als geltend gemacht, weder der Beauftragung eines Dolmetschers noch der Akteneinsicht in die Asylakte im laufenden Verwaltungsverfahren, die ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch nicht stattgefunden hat. Auch im gerichtlichen Verfahren ist ein Akteneinsichtsgesuch nicht gestellt worden. Stattdessen wurden bereits mit der Klageschrift alle erforderlichen Erklärungen abgegeben, einschließlich des Verzichts auf mündliche Verhandlung, damit auf eine gerichtliche Eingangsverfügung gerade nicht mehr reagiert werden muss. Schließlich handelt es sich auch bei dem gestellten Kostenfestsetzungsantrag sowie der übersandten Stellungnahme zum Vorbringen des Bundesamtes betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes um vollständig standardisierte Texte, die mit Ausnahme der Eingabe des jeweiligen Aktenzeichens und im Falle einer Bezugnahme auf ein gerichtliches Schreiben dessen Datums keinen weiteren Arbeitsaufwand erfordern. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch als kühn, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seinerseits vorwirft, "regelmäßig einen gemusterten Schriftsatz bearbeiten zu müssen".
Gegen diese Art der anwaltlichen Tätigkeit ist grds. auch nichts einzuwenden. Jedoch wird durch diese Praxis auch augenfällig, warum es das erkennende Gericht bei einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für unbillig hält, denselben Gegenstandswert von 5.000,00 EUR festzusetzen, der nach § 30 Abs. 1 RVG auch für Verpflichtungsklagen nach ergangenen asylrechtlichen Entscheidungen des Bundesamtes gilt, die aber in aller Regel tatsächlich die "physische" Kontaktaufnahme eines Prozessbevollmächtigten mit dem jeweiligen Kläger und ggfs. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers auch eine Auseinandersetzung mit dessen individuellen Verfolgungsschicksal, eine Anforderung der Verwaltungsvorgänge und deren Berücksichtigu...