GKG §§ 5 Abs. 1, 31 Abs. 3
Leitsatz
- Sind die Kosten des Rechtsstreit den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt worden und ist nur einem der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, dem anderen aber nicht, so kann der Kläger als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung in das Vermögen des Beklagte, dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sich als aussichtslos erweist.
- Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 5 Abs. 1 GKG beginnt für den Zweitschuldner nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem das Verfahren beendet worden ist, sondern erst mit Eintritt der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.1.2018 – I-10 W 446/17
1 Sachverhalt
Der Kläger hatte gegen zwei Beklagte geklagt und in der Berufungsinstanz gewonnen. Die Kosten waren den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt worden. Dem Beklagten zu 1) war Prozesskostenhilfe bewilligt worden, dem Beklagten zu 2) dagegen nicht. Nachdem sich die Beitreibung der Gerichtskosten beim Beklagten zu 2) als aussichtlos herausstellte, nahm die Landeskasse den Kläger in Anspruch. Dieser erhob Erinnerung und verteidigte sich damit, dass er nicht in Anspruch genommen werden dürfe, da die Kosten den Beklagten auferlegt worden seien und dem Beklagten zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Dies sperre nach § 31 Abs. 3 S. 1 GKG einen Rückgriff ihm gegenüber.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat die Konstellation, dass einem von mehreren Kostenschuldnern Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, und ein anderer Kostenschuldner auf Zahlung der Kosten in Anspruch genommen werden soll, in § 31 Abs. 3 S. 1 GKG geregelt. Hintergrund der insoweit getroffenen Regelung ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenen Kosten grds. keinen Einfluss hat. Angesichts dessen verliert die Prozesskostenhilfe für die mittellose Partei ihre Schutzwirkung, wenn der nicht arme Gegner von der mittellosen Partei Gerichtskosten verlangen kann, für die der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Um dieses Ergebnis wenigstens teilweise zu vermeiden, bestimmt § 31 Abs. 3 S. 1 GKG, dass die nicht arme Partei als Zweitschuldnerin nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn der Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt ist, durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (Senat, Beschl. v. 2.11.2015 – I-10 W 115/15).
Vorliegend wird der nicht arme Berufungskläger hingegen anstelle der Beklagten zu 2) in Anspruch genommen, der gerade keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Für eine derartige Konstellation gilt § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht (Senat, BeckRS 2009, 10131). Die Beklagte zu 2) hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben, eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten zu 2) ist aussichtslos. Für diesen Fall weist § 31 Abs. 2 GKG das Risiko der Realisierbarkeit der Kostenforderung dem Zweitschuldner und nicht der Staatskasse zu.
Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 5 Abs. 1 GKG beginnt für den Zweitschuldner nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem das Verfahren beendet worden ist, sondern erst mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG (OLG Celle, Beschl. v. 7.6.2012 – 2 W 149/12, juris Rn 9). Verjährung ist deshalb gegenüber dem Zweitschuldner nicht eingetreten. Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen erkennbar nicht vor.
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Thomas W. Lemcke, Düsseldorf
AGS 5/2018, S. 219