Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen bemisst sich ihre Beschwer nicht nach der Differenz zwischen dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis und dem Wert des Grundstücks. Die Entscheidung des Senats, auf die sie in diesem Zusammenhang verweisen (Beschl. v. 20.2.1957 – V ZR 125/55, JurBüro 1957, 224), ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klage dort von dem Käufer erhoben worden war und es folglich auf dessen Interesse ankam.
2. Klagt, wie hier, der Grundstückseigentümer auf Löschung eines Vorkaufsrechts, bemisst sich der Streitwert – und damit im Fall seines Unterliegens auch die Beschwer – nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessen werden; welcher Bruchteil angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (zutreffend OLG Celle JurBüro 1967, 598, 600; OLG Naumburg OLGR 1999, 336; OLG Brandenburg ZOV 2004, 31; a.A. – mindestens hälftiger Grundstückswert – OLG Nürnberg JurBüro 1963, 43, 44). Die Klägerinnen haben ihr Interesse an der Löschung des Vorkaufsrechts in der Klageschrift mit einem Zehntel des Kaufpreises für das Grundstück angegeben. Hieran sind sie festzuhalten.
a) Nach der Rspr. des BGH ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts – und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer – rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2017 – VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn 6; Beschl. v. 21.6.2017 – VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn 11; Beschl. v. 27.10.2016 – III ZR 205/15 juris Rn 4; Beschl. v. 1.6.2016 – I ZR 112/15, juris Rn 9; Beschl. v. 24.9.2013 – II ZR 117/11 juris Rn 3 f.; jeweils m.w.N.; vgl. zur Streitwertbeschwerde auch BGH, Beschl. v. 14.7.2015 – VI ZA 11/15 juris Rn 3). So liegt es hier. Der Streitwert der Klage (der der Beschwer der Klägerinnen entspricht) ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung haben die Klägerinnen zu keiner Zeit verlangt.
b) Die Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, eine falsche Bezugsgröße (Kaufpreis statt Verkehrswert) für ihre Streitwertangabe gewählt zu haben. Zwar haben sie ihr Interesse mit einem Zehntel des Kaufpreises bemessen. Ihrem damit verbundenen Hinweis auf die Entscheidung des OLG Naumburg in dessen Beschl. v. 19.1.1999 (13 W 12/98, OLGR 1999, 336) lässt sich aber entnehmen, dass sie dabei die richtige Bezugsgröße vor Augen hatten. Denn in der genannten Entscheidung hat das OLG Naumburg den Wert einer auf Löschung eines Vorkaufs- rechts gerichteten Klage mit einem Zehntel des Verkehrswerts des Grundstücks angenommen. Die Klägerinnen sind bei ihrer Streitwertangabe folglich davon ausgegangen, Kaufpreis und Verkehrswert entsprächen einander. Dann aber können sie nicht erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringen, der Verkehrswert des Grundstücks liege weit über dem vereinbarten Kaufpreis, so dass der Streitwert (und damit die Beschwer) höher sei als von den Vorinstanzen festgesetzt.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
AGS 5/2018, S. 222 - 223