Die Berufung ist zulässig.
1. Die Berufung ist statthaft gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt entgegen der Ansicht der Klägerin 600,00 EUR, die Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt 701,91 EUR verurteilt worden. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugspauschalen i.H.v. insgesamt 320,00 EUR erhöht den Wert des Beschwerdegegenstandes.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach §§ 3–9 ZPO zu berechnen, gem. § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Nach § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nicht in § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO genannte Forderungen gehören zur Hauptsache (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14 Aufl., § 4 Rn 10; Zöller/Herget, 31. Aufl., § 4 Rn 8).
a) Bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB handelt es sich nicht um Zinsen i.S.d. § 4 ZPO, sondern um einen pauschalierten Schadenersatz. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. § 288 Abs. 5 BGB dient der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im Folgenden: RiL 2011/7/EU) geregelten Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40,00 EUR bei Zahlungsverzug (vgl. BT-Drucks 18/1309, 11). Bei dem Pauschalbetrag handelt es sich gem. Art. 6 Abs. 2 RiL um eine Entschädigung für Beitreibungskosten des Gläubigers, mithin nicht um Zinsen.
b) Obwohl es sich bei der Verzugspauschale um eine Entschädigung für Beitreibungskosten des Gläubigers handelt, ist diese auch nicht als "Kosten" i.S.d. § 4 ZPO anzusehen.
aa) Nach § 4 ZPO bleiben für die Wertberechnung Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. "Kosten" i.S.d. § 4 ZPO sind nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grds. auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Sie sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH v. 30.1.2007 – X ZB 7/06 – Rn 6 [= AGS 2007, 231]). Danach sind z.B. vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer (BGH v. 17.1.2013 – I ZR 107/12 – Rn 4 m.w.N.).
bb) Bei der Verzugspauschale handelt es sich nicht um "Kosten" i.S.d. § 4 ZPO.
Die Pauschale soll zwar ausweislich des Art. 6 Abs. 2 RiL 2011/7/EU als Entschädigung für Beitreibungskosten gezahlt werden. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass es sich notwendigerweise um Kosten der Rechtsverfolgung handelt. Dementsprechend erfolgt auch eine Anrechnung nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB lediglich, "soweit" der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Verzugspauschale ist an den Gläubiger unabhängig davon zu zahlen, ob diesem tatsächlich ein Schaden – in Form der Kosten der Rechtsverfolgung oder aus anderem Anlass – entstanden ist. Sie wird daher z.T. als "Strafschadenersatz" bezeichnet (vgl. MüKo-BGB/Ernst, 7. Aufl., § 288 Rn 29), der auch den Ärger und die aufgewendete Arbeitszeit des Gläubigers kompensieren soll (Diller, NZA 2015, 1095). Dementsprechend handelt es sich bei der Verzugspauschale um einen von Kosten der Rechtsverfolgung unabhängigen Schadensersatzanspruch, der nicht "Kosten" i.S.d. § 4 ZPO betrifft.
c) Handelt es sich danach bei der Verzugspauschale um keine der in § 4 ZPO genannten Forderungen, ist diese der Hauptforderung hinzuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Nebenforderung wäre, d.h. in ihrem Bestand von der darüber hinaus im Prozess geltend gemachten Forderung abhängig ist.
2. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG verlängerten Frist ordnungsgemäß begründet worden.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfrage der Erhöhung des Werts des Beschwerdegegenstands durch Verurteilung zur Zahlung der Verzugspauschlage nach § 288 Abs. 5 BGB ist ebenso wie die Rechtsfrage der Anrechnung von nicht...